Unterhalt für Kind und alleinerziehende Mutter
- Dem Kind und gegebenenfalls der alleinerziehenden Mutter steht zunächst ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu, sofern dieser leistungsfähig ist.
- Falls Sie mit dem Vater nicht verheiratet sind, müssen Sie zuerst die Anerkennung der Vaterschaft erreichen, um Unterhalt geltend machen zu können. Wenn sich der Vater weigert, die Vaterschaft anzuerkennen, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der Ihnen hilft, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.
- Bei Verheirateten gilt die Vermutung, dass der Ehemann auch der Kindesvater und damit unterhaltspflichtig ist, solange nicht durch gerichtliche Entscheidung ein anderer als Vater festgestellt wurde.
- Sofern der Unterhaltspflichtige sich weigert, Unterhalt zu zahlen, wenden Sie sich zunächst an das Jugendamt und beantragen Sie Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt wird den Unterhaltsvorschuss für das Kind an Sie leisten und sich sodann im Klageweg direkt an den Schuldner wenden.
- Je nachdem, ob Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, oder es waren, oder nicht, können Sie gegen ihn entweder Ansprüche auf Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt haben, sofern Sie sich nicht aus eigenem Vermögen finanzieren können. Über diese Ansprüche lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.
Was steht Ihnen zu? - Finanzielle Hilfen vom Staat
- Als Angestellte und gesetzlich Versicherte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ein Mutterschaftsgeld, das etwa der Höhe des Nettogehalts der letzten drei Monate entspricht. Während die Krankenkassen regelmäßig bis zu 13 € pro Tag tragen, stockt Ihr Arbeitgeber den Restbetrag auf. Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
- Auch alleinerziehende Mütter, die privat versichert sind, zum Beispiel als Selbstständige, können Mutterschaftsgeld beziehen, das zumeist allerdings geringer ausfällt. Ebenso erhält eine alleinerziehende Mutter mit einem 400-Euro-Job nur eine Einmalzahlung in Höhe von 210 € vom Bundesversicherungsamt. Für alle, die nicht gesetzlich versichert sind, ist die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn zuständig.
- Das Elterngeld soll im ersten Jahr nach der Geburt einen Ausgleich für berufstätige Mütter darstellen und beträgt bei Normalverdienern 65 bis 67 % des letzten Nettoeinkommens. Aber auch Frauen, die vor der Geburt des Kindes arbeitslos waren, können einen Mindestbetrag Elterngeld erhalten, der allerdings als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Wenn Sie wissen möchten, was Ihnen zusteht, können Sie die Höhe des Elterngeldes mithilfe dieses Elterngeldrechners online ermitteln. Den Antrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle einreichen.
- In einigen Ländern, nämlich Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, und Thüringen, wird im Anschluss an das Elterngeld außerdem ein Landeserziehungsgeld gezahlt, über das Sie genaue Informationen bei den zuständigen Elterngeldstellen erhalten können.
- Jede alleinerziehende Mutter erhält grundsätzlich Kindergeld, das erst ab einem Jahreseinkommen von 65.000 € durch den Kinderfreibetrag ersetzt wird. Den Antrag müssen Sie an die zuständige Kindergeldstelle bei der Familienkasse der Arbeitsagentur richten.
- Eventuell steht einer einkommensschwachen alleinerziehenden Mutter außerdem ein Kinderzuschlag zu, soweit kein Anspruch auf ALG II besteht und ein Mindesteinkommen nicht überschritten wird. Auch hierzu gibt Ihnen die Familienkasse als Antragsstelle Auskunft.
- Bei der Frage nach dem „Was steht mir zu?“ wird häufig die Möglichkeit vergessen, Wohngeld zu erhalten. Je nach dem vorhandenen Nettoeinkommen kann eine alleinerziehende Mutter, die nicht andere Sozialleistungen, wie ALG II, bezieht, Anspruch auf Wohngeld haben, der bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde geltend gemacht werden muss.
- Wenn Sie als alleinerziehende Mutter ALG II beziehen, können Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf geltend machen, der neben einer Erhöhung des Grundbedarfs auch Einzelleistungen für die Erstausstattung des Kindes umfasst.
- Lassen Sie sich von der Unübersichtlichkeit der Regelungen und der Vielzahl verschiedener Antragsstellen keinesfalls verunsichern. Stellen Sie sich frühzeitig die Frage: „Was steht mir zu?“ und nehmen Sie sich dann nach und nach die einzelnen Anlaufstellen vor.
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