Mögliche Änderungen am Arbeitsvertrag - Wissenswertes
- Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist an eine beidseitige Willenserklärung gebunden. Er kann nicht nur auf Willen einer der beiden Parteien (Arbeitgeber und ArbeiternehmerIn) einseitig geändert werden.
- Bei einem Änderungsvertrag unterschreiben beide Vertragsseiten, dass sich bestimmte Punkte im Arbeitsvertrag ändern sollen. Dabei dürfen aber die gesetzlichen Mindestanforderungen des Gesetzgebers, wie z. B. die Mindestanzahl an Urlaubstagen, nicht unterschritten werden. Ist Ihr Arbeitgeber per Gewerkschaft an einen Tarifvertrag gebunden, müssen auch diese Bestimmungen eingehalten werden.
- Bei einer Änderungskündigung wird Ihr aktueller Arbeitsvertrag gekündigt und Ihnen ein neues Angebot unterbreitet. Dieses können Sie ablehnen, dann gilt dies als Kündigung. Wenn Sie die Änderungskündigung annehmen, heißt das, dass Sie zu den neuen Bedingungen weiterarbeiten. Die dritte Möglichkeit besteht darin, die Änderungskündigung unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung anzunehmen.
Das sollten Sie bei Änderungsgesprächen beachten
Entscheidend ist, ob Sie nur einen Änderungsvertrag unterschreiben, oder ob Ihr alter Vertrag gekündigt wird (Änderungskündigung) und Sie einen komplett neuen Arbeitsvertrag bekommen.
- Die letzte Variante ist meistens die schlechtere, denn oft verschlechtern sich dabei auch die Konditionen.
- Bei Arbeitsvertragsänderungen sollten Sie ganz besonderes Augenmerk auf die Länge der Betriebszugehörigkeit legen. Je länger Sie einem Betrieb zugehören, verlängert sich einerseits Ihre Kündigungsfrist, zum anderen aber auch Ihre reguläre Kündbarkeit seitens des Arbeitgebers bereis ab fünf Jahren. Zudem erhöht sich der Anspruch auf eine Abfindung.
- Des Weiteren sollten Sie die bestehende Zahl der Urlaubstage, Regelungen zu Sonderzahlungen, Regelungen zur Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit, 5- oder 6-Tage-Woche), vereinbarte Kündigungsfristen, bezahlte Rüstzeiten (Zeit für das Anlegen der Arbeitskleidung), Vereinbarungen für Hintergrund- und Bereitschaftsdienste, Wochenend- und Feiertagsarbeit beachten.
- Empfehlenswert bei einer Änderungskündigung ist es immer, schon bei den Gesprächen ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Des Weiteren sollten Sie den Änderungsvertrag immer zuerst rechtlich prüfen lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Bestehen Sie auf eine 14-tägige Entscheidungsfrist, in welcher Sie sich gegebenenfalls individuell beraten lassen können.
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