Durch irgendeinen Umstand kann es einmal passieren, dass man den Zeitpunkt verpasst und es sich deshalb nicht mehr um ein gültiges, sondern um ein abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen handelt. Jetzt wird es natürlich schwierig einzuschätzen, wie sich die Rechtslage darstellt. Allerdings ist dies gar nicht schwer.
Bei abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen korrekt handeln
- Das frühere rote Kurzzeitkennzeichen ist bereits seit einiger Zeit durch ein neues ersetzt worden, bei dem bereits das Gültigkeitsdatum eingeprägt ist.
- Es ist gesetzlich klar geregelt, dass ein solches Kennzeichen nur maximal 5 Tage Gültigkeit besitzt. Danach handelt es sich um ein abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen und darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr verwendet werden.
- Auch das Anbringen dieses Kennzeichen an ein Fahrzeug, das im Ausland steht, um es nach Deutschland zu überführen, ist nicht erlaubt. Hier gelten andere Gesetze und Vorschriften.
- Dies bedeutet dann für Sie, dass Sie ein neues Kennzeichen beantragen müssen. Das alte Kennzeichen brauchen Sie nicht mehr zurückzugeben, da niemand mehr etwas damit anfangen kann, eben wegen des eingeprägten Datum.
- Wenn Sie sich also mit diesem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen trotzdem im öffentlichen Verkehrsraum aufhalten und Sie werden erwischt, bedeutet das für Sie natürlich, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, die mit einem Bußgeld belegt wird.
- Beachten Sie deshalb unbedingt, dass es sich bei Ihrem Kurzzeitkennzeichen nicht um ein abgelaufenes handelt und Sie sich deshalb bei Zuwiderhandlung strafbar machen. Hier sollte Ihnen ein weiterer Gang zur Zulassungsstelle keine Probleme bereiten.
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