Wenn Sie als Arbeitgeber einen 165-Euro-Job vergeben, dann gilt dieses Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Sie sollten jedoch darauf achten, dass der geringe Lohn zu der ausgeübten Tätigkeit auch in einem für Dritte nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Den Nebenjobber als Arbeitgeber anmelden
- Beschäftigen Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Einkommen unter bis zu 450 Euro, dann müssen Sie diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Daneben muss auch eine Meldung bei der zuständigen Unfallkasse erfolgen, damit Arbeitsunfälle abgesichert sind.
- Wenn Ihr Angestellter bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist, dann ist er dieser gegenüber natürlich verpflichtet, sein Nebeneinkommen anzugeben. Beträgt dieses laut Arbeitsvertrag exakt 165 Euro und liegt damit genau in der Freibetragsgrenze, dann sollte der Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit diese Gehaltshöhe angemessen erscheinen lassen.
- Bei einer Aushilfe im Lager, die nur stundenweise kommt, klingt einer solch niedriger Monatslohn nachvollziehbar, bei einer qualifizierteren und umfangreicheren Tätigkeit könnte jedoch der Verdacht nahe liegen, dass hier ein Umgehungstatbestand geschaffen und das tatsächliche gezahlte Gehalt viel höher ist.
Auch beim 165-Euro-Job das Gehalt überweisen
- Insbesondere sollten Sie sich als Arbeitgeber nicht auf einen möglichen Wunsch der Aushilfskraft einlassen, das Gehalt nicht auf das Konto zu überweisen, sondern bar auszuzahlen. Wissen Sie von der Arbeitslosmeldung, dann wirken Sie auf diese Weise womöglich bei einem Betrug zulasten der Arbeitsagentur mit.
- Zahlen Sie tatsächlich ein höheres Gehalt, überweisen Sie allerdings nur einen geringeren Betrag, dann werden hierdurch auch der Sozialversicherung Beiträge vorenthalten. Als seriöser Arbeitgeber sollten Sie sich allerdings an die gesetzlichen Spielregeln halten.
Auch ein 165-Euro-Job ist anmeldepflichtig. Zudem sollte die Gehaltsgestaltung auch für die Arbeitsagentur nachvollziehbar sein.
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