Pflicht zur Annahme eines 1-Euro-Jobs
Der sogenannte "1-Euro-Job" ist eine zusätzliche Arbeitsgelegenheit für Personen, die Arbeitslosengeld II nach § 16d SGB II erhalten, und wird vom Staat gefördert.
- Die amtliche Bezeichnung für den 1-Euro-Job lautet "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE)".
- Mithilfe eines 1-Euro-Jobs soll der Betroffene wieder in die normale Arbeitswelt integriert werden, wenn dessen Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt schlecht sind.
- Die 1-Euro-Jobs werden von den Arbeitsagenturen (ARGE) verwaltet und Sie erhalten von diesen auch Ihren Bescheid über das Antreten eines 1-Euro-Jobs.
- Sofern der Bescheid ausreichend bestimmt und begründet ist sowie die wichtigsten Informationen wie beispielsweise die erlassende Behörde, den entsprechender Träger des 1-Euro-Jobs und die Beschreibung der Tätigkeit (Arbeitsort, Arbeitszeiten usw.) enthält, müssen Sie grundsätzlich den 1-Euro-Job auch antreten.
- Falls Sie dies ohne wichtigen Grund nicht tun sollten oder eine bereits angetretene Arbeit nicht fortführen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen das Arbeitslosengeld II um mindestens 30 Prozent gekürzt wird.
- Sollten Sie jünger als 25 Jahre alt sein, würde für Sie sogar der komplette Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfallen.
Ablehnen des 1-Euro-Jobs nur ausnahmsweise
Nur in Ausnahmefällen können Sie einen zugewiesenen 1-Euro-Job ablehnen, wenn Sie dafür einen sehr triftigen Grund haben, ansonsten sollten Sie den 1-Euro-Job besser antreten.
- Dies wäre unter anderem nur dann der Fall, wenn das Jobangebot des Trägers nicht rechtmäßig wäre, also wenn der ausgeschriebene Job nicht "zusätzlich" wäre. Das heißt, es dürfte für den 1-Euro-Job nicht gleichzeitig eine offene Stelle nicht besetzt oder ein anderer Arbeitsplatz abgebaut sein, der Ihrem Aufgabenbereich entsprechen würde.
- Zudem können Sie den Job ausnahmsweise ablehnen, wenn Sie körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind, die geplanten Arbeiten ausführen. Allerdings sollten Sie beachten, dass ein lapidarer Grund wie "die Arbeit würde mir keine Freude machen" keineswegs ausreichen würde. Vielmehr müssen Sie einen unumstößlichen Grund angeben, wie zum Beispiel, dass Sie aufgrund einer Krankheit keine schweren Lasten heben oder tragen dürfen und deshalb eine körperlich anstrengende Arbeit nicht verrichten könnten.
- Zuletzt wäre ein Ablehnen nur in seltenen Fällen dann zulässig, wenn der Job für Sie unzumutbar nach § 10 SGB II wäre, wobei hier sehr enge Grenzen gezogen sind.
- Unzumutbar wäre der Job zum Beispiel nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nur dann, wenn Ihre finanziellen Aufwendungen für diese Arbeit höher wären als die Einnahmen aus dieser Tätigkeit.
- Auch wenn Sie einen triftigen Grund für das Ablehnen vorweisen können, sollten Sie trotzdem auf jeden Fall den Job antreten, solange der von Ihnen gestellte Antrag noch nicht positiv beschieden wurde, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
- Zudem sollten Sie am besten die weiteren Schritte mit einer neutralen Beratungsstelle oder mit einem Anwalt für Sozialrecht besprechen. Ein Anwalt würde Sie entweder einmalig 10 Euro (Beratungskostenhilfe) kosten, der Ihnen auch über die jeweiligen Gewerkschaften vermittelt werden kann.
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