Wer einmal einen Unfall erlebt hat, der durch einen alkoholisierten Fahrer verursacht wurde, versteht den Satz: "Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt" besser, als derjenige, der meint, so ein bisschen Alkohol sei doch akzeptabel.
0,8-Promille-Grenze gibt es nicht mehr
- Statistisch werden von 100 Unfällen 37 durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer verursacht. Bereits ab 0,3 Promille zeigt der Alkohol seine Wirkung. Ab 0,5 besteht am Steuer ein doppeltes, ab 0,8 ein vierffaches und ab 1,1 Promille ein zehnfaches Unfallrisiko (Quelle: Deutsche Verkehrswacht).
- Bereits bei 0,8 Promille ist Ihre Reaktionsgeschwindigkeit zweimal länger als normal. So beträgt Ihre Reaktionszeit im nüchternen Zustand circa 0,8 Sekunden. Sie erhöht sich bei 0,8 bereits auf 1,6 Sekunden. Ab 1,0 treten Sprachschwierigkeiten und Haltungsschwankungen auf. Mit 1,6 Promille haben Sie deutliche Ausfallerscheinungen.
- Der Gesetzgeber hatte bereits 2001 die 1998 eingeführte 0,5-Promille-Grenze an die Stelle der 0,8-Grenze gesetzt. Diese entfällt damit vollständig. Danach begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen und 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut haben. Wird eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Alkohol am Steuer ist immer riskant
- Bereits ab 0,3 Promille drohen Konsequenzen, wenn Sie Anzeichen von Fahrunsicherheit erkennen lassen, die sich bei einem Unfall noch erheblich steigern können. Für Fahranfänger gilt sogar ein absolutes Alkoholverbot.
- Zwischen 0,5 und 1,09 Promille müssen Sie mit einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten rechnen, auch wenn Sie nicht durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgefallen sind. Wird ein alkoholbedingt fehlerhaftes Fahrverhalten nachgewiesen, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate.
- Ab 1,1 Promille wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Diese absolute Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorroller, Mopeds und Mofas und auch für einen Kutscher. Radfahrer gelten bei 1,6 Promille als fahruntüchtig.
- Ab 1. Mai 2014 sieht das Gesetz für Fahren ab 1,1 Promille eine Geldbuße von eins bis zwei Monatsgehältern, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug und drei Punkte vor.
Ordnungswidrigkeit bedingt Bußgeld, Straftat eine Strafe
- Solange Ihr Verhalten als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird, droht ihnen eine Geldbuße. Eine Strafe kommt dann in Betracht, wenn Sie den Straftatbestand der §§ 315c, 316 StGB erfüllen. § 316 StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und ist erfüllt, wenn Ihre Fahruntüchtigkeit aufgrund einer Alkoholkontrolle festgestellt wird.
- Geschah die Fahruntüchtigkeit anlässlich eines Verkehrsunfalls, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB mit einer erhöhten Strafandrohung vor. Die Strafe kann bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug bedeuten.
Wer sich nicht dem Risiko eines Unfalls, vielleicht sogar mit Todesfolge, aussetzen möchte, sollte das Thema ernst nehmen. Im Leben passieren solche Ereignisse meist dann, wenn sie am wenigsten erwartet werden.
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