Politische Willkür hat bislang noch jede Staatsform ruiniert. Das Grundgesetz bindet die gesamte Staatsgewalt daher an die Verfassung und überträgt dem Bundesverfassungsgericht die Aufgabe, über die Einhaltung dieser Bindung zu wachen. Deshalb kann das Gericht Entscheidungen aller anderen Staatsorgane für nichtig erklären.
Auch die Opposition wählt mit
- Angesichts der Machtfülle des Bundesverfassungsgerichts versucht das Grundgesetz die Einflussnahme der Politik auf die Wahl der Richter einzudämmen. Art. 94 GG regelt, wer die Richter des Bundesverfassungsgerichts wählt und wie diese gewählt werden. Einzelheiten regeln §§ 5 ff BVerfGG.
- Nach Art. 94 GG wählen der Bundestag und der Bundesrat die Richter des Bundesverfassungsgerichts jeweils zur Hälfte. Dabei wählt der Bundestag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst 12 Wahlmänner. Die Wahlmänner stammen aus der Regierungspartei und den anderen im Bundestag vertretenen Parteien.
- Diese Wahlmänner wählen dann mit mindestens 8 Stimmen die einzelnen Richter. Insbesondere kommen damit auch die Oppositionsparteien zum Zuge. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Regierungsparteien das Bundesverfassungsgericht ausschließlich mit eigenen Anhängern besetzen. Inwieweit damit politische Absprachen verbunden sind, ist von außen nur schwierig nachzuvollziehen.
- Der Bundesrat als Ländervertretung wählt die von ihm zu bestimmenden Richter in direkter Wahl mit Zweidrittelmehrheit.
- Mit diesem Weg soll die Neutralität der Richter sowohl seitens des Bundes zu den Ländern wie auch im Verhältnis der Regierung zur Opposition sichergestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht muss unabhängig sein
- Die Richter sind persönlich unabhängig und in ihrer Entscheidung nur ihrem persönlichen Gewissen unterworfen.
- Inwieweit diese Vorgabe in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird, ist zumindest kritikwürdig, wenn man bedenkt, dass ein langjähriger Ministerpräsident eines Bundeslandes nach dem Rücktritt von seinem Amt zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt wurde und dort möglicherweise direkt oder indirekt über Sachverhalte mit entscheidet, an denen er zuvor als Politiker maßgeblich beteiligt war.
- Letztlich bestehen die Bedenken aber auch in der freien Wirtschaft, wenn der Vorstand eines Großkonzerns aus dem Amt scheidet, dann in den Aufsichtsrat wechselt und dort über Maßnahmen wacht, die er zuvor als Vorstand beschlossen hat.
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