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Ware mit T1-Dokument erhalten - Zollbestimmungen

Die T1-Papiere müssen nach dem Transport den Zoll vorgelegt werden.
Die T1-Papiere müssen nach dem Transport den Zoll vorgelegt werden.
Das T1-Dokument des Zolls ist ein wichtiger Begleitschein, der eigentlich nie in die Hand eines Empfängers der Ware gelangen kann. Sollte bei Ihnen Ware mit diesem Begleitschein eintreffen, müssen Sie sich an den Spediteur wenden.

Grundsätzliches zum T1-Dokument

Das Dokument betrifft immer sogenannte Nichtgemeinschaftswaren. Damit sind Produkte gemeint, die nicht in der EU hergestellt wurden. Auch Produkte, die in der EU aus Teilen gefertigt werden, die nicht aus der EU stammen, gehören zu den Nichtgemeinschaftswaren. Werden Gemeinschaftswaren aus- und wieder eingeführt, ändert sich der Status. Sie werden zu Nichtgemeinschaftswaren. Angenommen Sie haben einen Automotor aus den USA bestellt, der schon in Rotterdam ist, aber nicht verzollt und versteuert wurde. Dieser soll nun nach München gebracht werden. 

  • Die Ware unterliegt der sogenannten zollamtlichen Überwachung, denn es müssen noch Abgaben entrichtet werden. Die Ware darf den Lagerort nur verlassen, wenn das T1-Verfahren eröffnet wird. Dazu muss nicht nur ein entsprechendes Dokument erstellt, sondern auch eine Sicherheit geleistet werden. Das Verfahren gilt als eröffnet, wenn das Zollamt des Abgangsorts das Dokument abstempelt.
  • Die Ware muss gegen Austausch gesichert sein, zum Beispiel in einem vom Zoll verplombten Behälter transportiert werden. Ein Motor kann auch durch eine sichere Beschreibung, zum Beispiel, wenn die eingeschlagene Motornummer in den Papieren steht, gesichert werden. Durch das T1-Dokument kann die Ware während des Transports eindeutig von eingeschmuggelter Ware unterschieden werden. Das Dokument beweist, dass die Ware vom Zoll erfasst und überwacht wird.
  • Am Zielort meldet der Spediteur die Ankunft der Ware beim Zollamt. Das T1-Verfahren wird geschlossen. Für die Auslieferung der Ware müssen neue Zolldokumente erstellt werden, denen die Höhe des Zolls beziehungsweise der zu zahlenden Steuern zu entnehmen ist. Diese Dokumente bekommen Sie zugestellt. Sie können die Ware erst in Empfang nehmen, wenn Sie Steuern und Zoll entrichtet haben. Das Zollamt unterrichtet das Abgangszollamt über die Schließung des T1-Verfahrens, die Kaution wird zurückgezahlt, beziehungsweise der Bürge aus der Zahlpflicht entlassen.

Meldung beim Zoll

Manchmal geschehen Fehler. In der Praxis kann es geschehen, dass Sie als Empfänger der Ware auch das T1-Dokument ausgehändigt bekommen. Gleichzeitig wird bei Ihnen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht.

  • Da das Verfahren nicht geschlossen wurde, wird der Bürge zur Zahlung der Gebühren herangezogen. Dieser wird sich an die Spedition wenden, welche die Ware transportiert hat. Da es heute üblich ist, dass mehrere Speditionen beteilt sind, ist dies ein schwieriger Weg. Es kann also lange dauern, bis der Bürge, beziehungsweise der Spediteur bei Ihnen die Kosten für die Verzollung geltend macht. Durch die Recherche entstehen zusätzliche Kosten, für die man Sie zur Verantwortung ziehen kann.
  • Sie sollten Ware, die Ihnen mit T1-Dokumenten ausgehändigt werden soll, nicht annehmen, sondern auf die fehlende Verzollung hinweisen. Es ist mit Sicherheit ein Fehler passiert. Wenden Sie sich an den Spediteur und melden Sie den Fehler.
  • Sollten Sie die Ware angenommen haben, wenden Sie sich an den Spediteur. Dieser kann die notwendigen Meldungen nachholen, damit das Verfahren ordnungsgemäß geschlossen wird. Gleichzeitig werden korrekte Zollpapiere für die Verzollung ausgestellt. Die Meldung beim Zoll kann nur durch den Spediteur erfolgen. Dieser muss die Ware dort vorführen.
  • Wenn die Vorführung nicht möglich ist, kann im Einzelfall das T1-Verfahren trotzdem geschlossen werden. Das genaue Vorgehen kann nur der Spediteur mit dem Zollamt abklären.

Da der Spediteur in der Pflicht ist, sich um die korrekten Papiere zu kümmern, ist er der einzige Ansprechpartner um das Verfahren abzuschließen und neue Zollpapiere zu erstellen.

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