Wie Beamte in den Vorruhestand kommen
- Sind Sie Beamter und schwer erkrank und können Ihren Dienst nicht mehr ausüben, so benötigen Sie ein ärztliches Gutachten, dass Ihre Gesundheitszustand als dienstunfähig beschreibt.
- Sie können dann als Beamter die Versetzung in den Vorruhestand beantragen.
- Oftmals beantragt aber nicht der Beamte selbst die Versetzung in den Vorruhestand, sondern sein Dienstvorgesetzter teilt ihm aufgrund eines ärztlichen Gutachtens seine Versetzung in den Vorruhestand mit.
- Dieser Mitteilung muss eine schriftliche Begründung beigefügt sein, die hinreichend konkret ist. Sie muss so formuliert sein, dass der Beamte sachgerechte Einwendungen geltend machen kann.
- Ist dies bei Ihnen geschehen, so können Sie Ihre Einwendungen innerhalb einer Frist von einem Monat geltend machen. Hierbei müssen Sie Argumente bezüglich der Frage der Zurruhesetzung widerlegen.
- Beachten Sie, dass der Personalrat dann bei der Entscheidung der Versetzung des Beamten in den Vorruhestand mitwirkt. Gesetzlich normiert ist in §42 Absatz 1 Satz 1 BBG, dass der Beamte auf Lebenszeit in den Vorruhestand versetzt wird, wenn er dienstunfähig ist. Hierzu muss er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage sein seiner Dienstpflicht nachzukommen.
- Der Prüfungsmaßstab ist hierbei stets das abstrakt-funktionelle Amt. Sie sollten wissen, dass diese Prüfung nicht auf alle Behörden bundesweit, sondern nur auf die Behörde angewendet wird, in der Sie tätig sind. Um in den Vorruhestand versetzt zu werden, müssen Sie die Dienstpflichten des abstrakt-funktionellen Amts nicht mehr erfüllen können. Können Sie die Pflichten für eine andere, niedrigere Position erfüllen, so werden Sie nicht in den Vorruhestand versetzt, sondern müssen dann in dieser Position arbeiten.
Ausübung unterwertiger Tätigkeiten statt Versetzung in den Vorruhestand
- Sind Sie als Beamter noch in der Lage, eine unterwertigere Tätigkeit in der Behörde, in der Sie arbeiten auszuüben, so werden Sie in diese Position versetzt und können nicht in den Vorruhestand gehen.
- Gesetzlich normiert ist dies in § 42 a Absatz 1 BBG. Hiernach wird von der Versetzung des Beamten in den Vorruhestand abgesehen, wenn er stattdessen in seinem Amt bleibt und in mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit weiter arbeiten kann.
- So verringert sich Ihre Arbeitszeit und Sie können in eine andere Position versetzt werden.
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