Vorgezogene Werbungskosten auch ohne Arbeitsplatz möglich
Grundsätzlich einmal denkt man, um Werbungskosten geltend machen zu können, benötigt man ein Einkommen. Es ist jedoch durchaus vorstellbar, dass Menschen arbeitslos und auf der Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis sind.
- Präsentationsmappen, Bewerbungsfotos und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen verursachen Kosten, die in diesem Fall mit der Erwerbung des Arbeitslohnes in Zusammenhang stehen.
- Werbungskosten werden in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht. Wer im Laufe eines Jahres vorgezogene Werbungskosten hat, und im Laufe des Jahres einen Arbeitsplatz findet, macht eine Steuererklärung. In dieser Steuererklärung werden die Aufwendungen für die Arbeitsplatzsuche geltend gemacht.
- Dabei ist es jedoch wichtig, dass ein klarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der Arbeitsplatzsuche erkenntlich ist. Auch wenn die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolglos war, können diese Kosten bei Bezug von Arbeitslosengeld oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
Aufwendungen für die Ausbildung steuerlich absetzbar
- Durch das Bundesfinanzministerium wurde jetzt ein Urteil des Bundesfinanzhofes umgesetzt, dem zufolge die Aufwendungen für ein Studium im Anschluss an eine Berufsausbildung auch als vorgezogene Werbungskosten zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt werden können.
- Ein BAföG-Empfänger kann also eine Steuererklärung abgeben, die die Kosten für das Studium enthält. Dadurch erhält er ein negatives zu versteuerndes Einkommen.
- Dieses negative zu versteuernde Einkommen, basierend auf den vorgezogenen Werbungskosten, kann dann im ersten Jahre der Berufstätigkeit gegen das Arbeitseinkommen gegengerechnet werden. In dieser Rechtsgrundlage können Sie es nachlesen.
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