Der Vorstand eines Vereins ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ohne Vorstand ist der Verein nicht nur führungslos, sondern hat auch keinen gesetzlichen Vertreter mehr.
Jeder Verein braucht einen gesetzlichen Vertreter
- Eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bedeutet Verantwortung. Diese Verantwortung bezieht sich nicht nur auf den Verein selbst, sondern auch auf die eigene Person. Treten Interessenkonflikte auf oder erweist sich die Amtsführung als unzumutbar, bleibt oft nur der Rücktritt vom Amt. Weitere Gründe können der Tod eines Vorstandsmitglieds, Krankheit, Abberufung oder die Verweigerung der Geschäftsführung sen.
- In vielen Satzungen findet sich für diesen Fall keine besondere Regelung. Geregelt wird meist nur, dass der Vorstand nach Ablauf seiner regulären Amtszeit kommissarisch im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Personen und tritt nur eine Person zurück, sodass der Verein nach Vorgabe der Satzung weiter durch den restlichen Vorstand vertreten werden kann, ist die Situation unproblematisch. Dann genügt es, in einer einzuberufenden Mitgliederversammlung für das zurückgetretene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Anders ist die Situation wieder dann, wenn der Restvorstand nach der Satzung nicht mehr beschlussfähig ist.
Vermeiden Sie die Bestellung eines Notvorstandes
- Da der Verein als juristische Person unbedingt handlungsfähig sein muss und dafür unabdingbar einen gesetzlichen Vertreter benötigt, besteht dringender Handlungsbedarf. Das Gesetz weiß sich für diesen Fall dadurch zu helfen, dass gegebenenfalls ein sogenannter Notvorstand durch das zuständige Amtsgericht bestellt wird.
- Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied und jeder Gläubiger des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstands umfasst alle Aufgaben des verhinderten Vorstands(mitglieds). Sie kann auch durch den Bestellungsbeschluss auf die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts beschränkt werden.
- Nach Möglichkeit wird dies ein Vereinsmitglied sein, das die internen Verhältnisse kennt. Sofern niemand bereit ist, sich dafür zur Verfügung zu stellen, muss zwangsläufig eine fremde Person mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden. Vornehmlich kommen dafür Rechtsanwälte in Betracht.
Ohne den Versuch von Neuwahlen geht es nicht
- Allerdings ist es so, dass das Gericht ohnehin erst dann einen Notvorstand bestellt, wenn die Situation so dringlich ist, dass sie keinen Aufschub duldet. Wird nicht gehandelt, droht ein Schaden. Jeder Verein ist daher gehalten, sich zunächst mit seinen eigenen satzungsmäßigen Mitteln zu helfen.
- Um diese eigentlich unangenehme Situation zu vermeiden, sollte der sich mit Rücktrittsgedanken tragende Vorstand zumindest darauf verständigen, umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dort die Situation zu erläutern, den eigenen Rücktritt zu erklären und nach Möglichkeit sofort oder zumindest in angemessener Zeit in einer weiteren Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen.
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