Eine Insolvenz hat positive und negative Seiten. Die negative Seite besteht in Ihrem Ansehensverlust und vor allem in dem Verlust Ihres Vermögens. Positiv wirkt sich hingegen aus, dass Sie nunmehr über Erfahrungen verfügen, die andere nur aus der Theorie oder vom Hörensagen kennen. Wenn Sie den Grundsatz ernst nehmen, dass man aus Fehlern lernt, sollten Sie jetzt trotz Insolvenz erst recht durchstarten und natürlich selbständig bleiben.
Begreifen Sie die Insolvenz als neue Perspektive
- Die Möglichkeiten, die Sie haben, richten sich auch danach, in welcher Form Sie vor der Insolvenz selbständig waren und wie Sie sich jetzt selbständig machen möchten.
- Waren Sie zuvor Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, gehört die Insolvenz faktisch zur Unternehmenswirklichkeit. Sofern Sie nicht wegen einer Insolvenzstraftat strafrechtlich verurteilt wurden, steht Ihnen nichts im Wege, sich selbständig zu betätigen.
- Waren Sie zuvor als Einzelkaufmann tätig, haften Sie in der Insolvenz mit Ihrem privaten Vermögen. Konnten Sie die Insolvenz, wie es die Regel ist, nicht abwenden, wurde das Verfahren entweder mangels Masse beendet oder nach der mehr oder weniger erfolgreichen Befriedigung der Gläubiger erledigt. Auf jeden Fall haftet Ihnen der Makel der Insolvenz an. Die Insolvenz wird im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte und in der SCHUFA vermerkt. Sie gelten als absolut kreditunwürdig. Ihre Bonität ist ruiniert.
Selbständig und immer wieder in Gefahr
- Wenn Sie trotz Insolvenz dann selbtständig arbeiten wollen, kommt es ferner darauf an, ob Sie noch Gläubiger am Hals haben oder sich Ihrer Verbindlichkeiten entledigen konnten. Müssen Sie noch Gläubiger bedienen, müssen Sie jederzeit mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen, die Ihre neue Selbständigkeit torpedieren könnten.
- Auch dürfen Sie nicht mit einem Gewerbeuntersagungsverfahren belegt worden sein, was oft bei Steuerverbindlichkeiten auf den Weg gebracht wird.
- Wenn Sie dann trotz Insolvenz selbsttändig arbeiten wollen, richten Sie zunächst bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto ein, damit Ihre Einnahmen bis zu Ihrer persönlichen Pfändungsfreigrenze gesichert bleiben. Sind Sie unterhaltspflichtig, beantragen Sie beim Amtsgericht, die Pfändungsfreigrenze anzuheben.
- Beachten Sie, dass Sie die nachweislich anfallenden betrieblich bedingten Ausgaben von Ihren Einnahmen abziehen können und die pfändbaren Beträge sich nach dem berechnen, was Ihnen als Gewinn faktisch übrig bleibt.
Trotz der Gläubiger nach vorne schauen
- Im Idealfall verhandeln Sie mit Ihren Gläubigern Zahlungsvergleiche und Zahlungsvereinbarungen, die Sie aus Ihren Einnahmen bedienen, und vermeiden Vollstreckungsmaßnahmen.
- Sind Ihre Verbindlichkeiten hoch, ziehen Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht und besprechen mit dem vom Gericht bestellten Treuhänder, inwieweit Sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit aktiv werden können und welcher Teil Ihrer Einnahmen an die Gläubiger abzuführen ist.
- Gegebenenfalls engagieren Sie eine andere Person, die im eigenen Namen ein Gewerbe anmeldet und Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihrer Pfändungsfreigrenze beschäftigt.
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