Bei der Antragstellung für ein Pflegebett muss der richtige Leistungsträger angesprochen werden.
Pflegebett von der Krankenkasse oder von der Pflegekasse
Im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen ist das Pflegebett gelistet. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) hat als Leistungsträger die Krankenkasse benannt. Außerdem ist das Pflegebett im Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekassen aufgeführt. Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) bestimmt in diesem Fall die Pflegekasse als Leistungsträger.
- Soll eine Krankenkasse ein Pflegebett übernehmen, ist eine ärztliche Verordnung notwendig. In der Verordnung muss hinsichtlich einer klaren Begriffsbestimmung der Eintrag "behindertengerechtes Bett" stehen.
- Fehlerhafte oder unklare Formulierungen bei der Antragstellung für ein Pflegebett führen oft zu Ablehnungen der Krankenkasse. Diese verweist dann den Antragsteller an die zuständige Pflegekasse.
- Im Allgemeinen tritt die Pflegekasse als nachrangiger Leistungsträger auf. Das wird sie dann tun, wenn die Krankenkasse und alle weiteren vorrangigen Leistungsträger ausgeschöpft sind.
- Besteht bei Antrag auf ein Pflegebett bereits eine Pflegestufe, die die Pflegebedürftigkeit nachweist, übernimmt die Pflegeversicherung teilweise die Kosten. Pflegebedürftige müssen sich meist durch einen Eigenanteil von etwa 10 Prozent an den Kosten beteiligen.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Das Pflegebett kann nur dann beantragt werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Durch ein Pflegebett werden die Pflege und die selbstständige Lebensführung erleichtert, sowie Leiden gelindert.
- Bereits bei der Antragstellung muss darauf geachtet werden, die Notwendigkeit für ein Pflegebett sehr genau zu verdeutlichen. Der Krankenkasse muss man darstellen, welche konkreten pflegerischen Leistungen im Bett stattfinden.
- Wenn die Krankenkasse ein Pflegebett unberechtigterweise abgelehnt hat, muss man als Erstes Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse einlegen.
- Kommt es dabei zu keiner zufriedenstellenden Klärung, kann man auch den Gang vor das Sozialgericht wagen. Der Versorgungsbedarf kann meist durch die genauen Schilderungen von Angehörigen oder Pflegediensten einfach nachgewiesen werden.
Wenn die Anschaffung eines Pflegebettes aus Kostengründen privat nicht finanzierbar ist, besteht noch die Möglichkeit, ein Pflegebett auf unbestimmte Zeit auszuleihen. Das ist in der Regel auch kostenlos. Klären kann das Problem eine Rücksprache mit der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse.
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