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Originärer Firmenwert – Definition und Rolle bei der Bilanzierung

Inhaltsverzeichnis

Originärer Firmenwert - geschätzte Zahlen nicht bilanzierungsfähig
Originärer Firmenwert - geschätzte Zahlen nicht bilanzierungsfähig
Ein originärer Firmenwert entsteht nicht durch Erwerb. Damit stellt er einen immateriellen Vermögenswert dar. Das hat Folgen bezüglich der Abschreibung und der Bilanzierung.

Einen Firmenwert kann man nicht abschreiben, wenn dafür keine Kosten aufgewendet wurden. Eine handels- und steuerrechtliche Bilanzierung eines selbst geschaffenen (originären) Firmenwertes ist untersagt. Eine Aktivierung wäre allerdings die Voraussetzung für eine Abschreibung.

Originärer Firmenwert - einer von zwei Arten

Festzustellen sind zwei Arten eines Firmenwerts. Zum einen kann er selbst erstellt werden. Zum anderen erfolgt der Erwerb mit dem Kauf eines anderen Unternehmens.

  • Übersteigt der Gesamtwert eines Unternehmens den Nettosubstanzwert, besitzt es aus der subjektiven Sicht eines Eigentümers/Kaufinteressenten oder Kapitalmarktteilnehmers bei Börsennotierung zusätzliche besondere Werte. Zu diesen nicht vom Substanzwert erfassten Werten zählen insbesondere Stammkundschaft, Management, Marktführerschaft, Patente, Marken, hervorragendes Kreditrating und Know-how.
  • Eine einzelne Bewertung oder Veräußerung ist aufgrund des Fehlens einer zuverlässigen Marktwertbildung nicht möglich. In der Gesamtsumme zeigt sich ein originärer Firmenwert. Er stellt sich als ein immaterieller Vermögenswert dar.
  • Der Firmenwert stellt keine objektive, sondern eine subjektive Kennziffer dar, die bei Bewertungen von entsprechenden Personen (Eigentümer, Kaufinteressent, Gutachter) unterschiedlich eingeschätzt wird. Der selbst vom Unternehmen geschaffene und jeweils eingeschätzte Firmenwert gilt so lange als originär, bis er vom Markt (Kauf des Unternehmens) bestätigt worden ist. Der Firmenwert wird somit über den Kaufpreis objektiviert.
  • Ergibt sich infolge des Kaufpreises ein Überschuss über den Nettosubstanzwert, wird er als derivativer Firmenwert bezeichnet. Der derivative Firmenwert liegt aus Käufersicht unter dem gesamten originären Firmenwert, wenn seine Einschätzung einen höheren Überschuss des Kaufpreises über den Substanzwert ergibt.
  • Der umgekehrte Fall kann eintreten, wenn der derivative den originären Firmenwert überschreitet. Der Käufer zahlt einen entsprechenden Preis, weil er mit Gewinnen aus Synergien und Umstrukturierung rechnet und sie wenigstens teilweise bezahlt. Mitunter wird der derivative Firmenwert als Beweis für den überhöhten Kaufpreis interpretiert.

Bilanzierungsverbot für selbst erstellte Firmenwerte

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut / immaterieller Vermögensgegenstand. Internationale Regeln und die nationale Gesetzgebung schreiben vor, dass ein im Unternehmen selbst geschaffener Vermögensgegenstand nicht bilanziert werden darf.

  • Das gilt für die handelsrechtliche (§ 248, HGB) sowie die steuerrechtliche (§ 5, EStG) Bilanzierung. Das Bilanzierungsverbot wird mit der Tatsache begründet, dass der entgeltliche Erwerb (Kaufpreis) eine Investition darstellt.
  • Unter Umständen besteht für den originären Firmenwert trotz eines generellen Aktivierungsverbotes ein Aktivierungswahlrecht. Bilanziert werden dürfen ausschließlich Vermögensgegenstände. Erfüllen selbst geschaffene immaterielle Werte entsprechende Kriterien, besteht ein Aktivierungswahlrecht.
  • Für das Aktivierungswahlrecht kommen vor allem Entwicklungskosten infrage. Die handelsrechtlichen Kriterien eines Vermögensgegenstands müssen erfüllt und nachgewiesen werden können.

Aktivierung bei Umwandlung

  • Eine Ausnahme lässt der Gesetzgeber für das Abschreiben eines Firmenwertes zu. Wenn eine GmbH auf eine KG umgewandelt wird, darf ein originärer Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden.
  • Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Rahmen der Klage gegen eine Körperschaftsteuerveranlagung unter anderem festgestellt (Urteil vom 03.12.2012 - 6 K 1883/10), dass es kein “Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ gibt.

Bei internationalen Regelungen und nationalen Gesetzen werden immer wieder Anpassungen vorgenommen. Bezüglich der Abschreibung von Firmenwerten und Bilanzierung sollte man sich daher aktuell beraten lassen.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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