Trotz Kontopfändung bekommen Sie ein neues Konto
Spätestens seit dem 01. Juli 2010 haben alle Bürger ein gesetzliches Recht auf ein Konto, selbst wenn sie eine Kontopfändung haben.
- Viele Banken lehnten bislang Kunden ab, nur weil ihnen eine Kontopfändung zugestellt wurde. Normalerweise durfte man bisher auch bei einer Kontopfändung ein Konto besitzen, denn durch diesen Pfändungsbeschluss darf der Betrag erst vier Wochen nach Eingang von dem Geldinstitut an den Gläubiger überwiesen werden.
- So wird Ihnen als Kontoinhaber die Möglichkeit gegeben, Einspruch gegen den pfändungsfreien Betrag zu erheben. Auf diesen pfändungsfreien Betrag haben Sie einen Rechtsanspruch, doch leider halten sich viele Banken nicht daran, denn wenn Sie einen Pfändungsbeschluss haben, sperren diese Geldinstitute generell das Konto.
- Gegen diese generelle Sperrung können Sie bei jedem Amtsgericht eine Verfügung erwirken, dass Ihnen wenigstens der pfändungsfreie Betrag erhalten bleibt.
- Seit dem 01.07.2010 können Sie bei fast jedem Geldinstitut trotz Kontopfändung ein neues Konto eröffnen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes P-Konto, welches besagt, dass Sie Ihr Konto nur im Plus führen dürfen. Hierbei hat das betreffende Geldinstitut das Recht, Überweisungen oder Lastschriften zurückzuweisen, wenn dadurch Ihr Konto einen Minusbetrag aufweisen würde, selbst wenn es sich dabei nur um zwei bis drei Tage handeln würde.
- Eine weitere Besonderheit, wenn Sie dieses neue Konto trotz Kontopfändung eröffnen dürfen, liegt in der Tatsache, dass Sie für dieses Konto keinen Dispositionskredit bzw. keine geduldete Überziehung bekommen werden.
Sie können alle anderen Bankgeschäfte wie früher durchführen, nur mit dem Unterschied, dass Ihr Konto immer im Plus stehen muss.
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