Kinder sind oft Gegenstand heftiger Ausnahmesetzungen zwischen Vater und Mutter. Im Zentrum der Betrachtungen steht immer das Kindeswohl. Verweigert die Mutter Ihnen das Umgangsrecht, muss sie gute Gründe haben.
Umgangsrecht gilt auch, wenn Sie unverheiratet sind
- Als Vater haben Sie - unabhängig von der Familienform - in der Sie leben, immer ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind. Sie haben sogar eine Umgangspflicht, da sich das Kindeswohl auch am Vater orientiert.
- Sie müssen wissen, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet waren oder nicht. Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen immer seinem Wohl dient.
- Beachten Sie aber, dass das Familiengericht den Umgang mit Ihrem Kind auch ausschließen oder beschränken kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich erscheint.
Wird Ihr Recht verweigert, berät Sie das Jugendamt
- Verweigert die Mutter das Umgangsrecht, sollten Sie sich Hilfe und Unterstützung beim Jugendamt oder einer Beratungsstelle holen. Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 18 SGB VIII).
- Kommt keine Einigung zustande, kann das Familiengericht auch einen begleiteten Umgang befristet anordnen, sodass der Umgang nur möglich ist, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter (Vertreter der Jugendhilfe, Kinderschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk) anwesend ist. Allerdings sind dies meist Fälle, in denen es um den Schutz des Kindes infolge gewalttätiger Elternteile, der Gefahr des sexuellen Missbrauchs oder der Kindesentführung geht.
Klagen Sie notfalls beim Familiengericht
- Sie können Ihr Umgangsrecht natürlich auch beim Familiengericht einklagen. Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht kann dann in Bezug auf die Ausgestaltung und Durchführung des Umgangsrechts Regeln festsetzen. Bedenken Sie, dass eine Klage die eventuell fehlende Sympathie Ihres Kindes zu Ihrer Person nicht ersetzen kann.
- Beachten Sie, dass Sie beim Familiengericht auch ein gerichtliches Umgangsvermittlungsverfahren beantragen können (§ 165 FamFG). Das Gericht soll einen Vermittlungsversuch zwischen den Eltern unternehmen. Meist wird dazu auch das Jugendamt geladen.
- Beachten Sie auch, dass die Mutter verpflichtet ist, Sie über alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlich sind, zu informieren (§ 1686 BGB). Sie haben einen Auskunftsanspruch, der unabhängig vom Umgangsrecht und einem eventuellen Sorgerecht und sogar bei einer Umgangseinschränkung oder einem Umgangsausschuss besteht und dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Unterstellen Sie der Mutter kein PAS-Syndrom
- Beachten Sie auch, dass Sie wechselseitig die Pflicht haben, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil belasten würde. Vermeiden Sie die Argumentation, der Mutter zu unterstellen, sie würde das Kind derart beeinflussen, dass es nicht mit Ihnen nichts zu tun haben möchte oder ihre ablehnende Haltung auf das Kind projizieren (Parental alienation syndrome - PAS). Diese Argumentation ist wissenschaftlich nicht haltbar und kann auch die Haltung Ihres Kindes zu Ihrer Person im Sinne der Mutter negativ beeinflussen.
- Sie sollten auch wissen, dass Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugspersonen ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind haben, wenn es seinem Wohl dient.
- Beachten Sie, dass die Frage des Umgangsrechts nichts mit der Frage des Sorgerechts zu tun hat, die das Gesetz unter anderen Gesichtspunkten gesondert regelt.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?