Grundsätzliche Rechte an Musiktiteln
Wenn Sie Musik ins Internet hochladen möchten, müssen Sie grundsätzlich das Urheberrecht und dabei vor allem das Urheberschutzgesetz (UrhG) beachten.
- Nach diesem Gesetz gehört Musik zu den geschützten Werken (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), sodass diese gemäß der Paragrafen 15 bis 17 UrhG nur vom jeweiligen Urheber vervielfältigt und verbreitet werden darf. So dürften Sie zum Beispiel weder die MP3-Datei eines Liedes auf eine Webseite hochladen noch das Lied als Hintergrundmusik für ein Video verwenden, welches Sie dann bspw. bei YouTube hochladen.
- Sollten Sie gegen diese Rechte verstoßen, also ein urheberrechtlich geschütztes Lied hochladen, kann dies gemäß § 97 UrhG Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
- Diese Ansprüche stehen dabei oftmals nicht nur dem Urheber zu, also zum Beispiel dem Textverfasser und dem Künstler, sondern auch dem jeweiligen Musikverlag, welcher die Nutzungsrechte bekommen hat.
Zulässiges Hochladen von Musikwerken
Nichtsdestotrotz gibt es ein paar Ausnahmen, bei denen Sie Musik trotzdem völlig legal hochladen können.
- Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Musikstück um ein Werk handelt, welches unter einer freien Lizenz wie bspw. "Creative Commons ("CC")" gestellt ist. So könnten Sie unter anderem Werke nutzen, die mit der Lizenz "CC-BY-SA" versehen sind, sofern Sie den jeweiligen Urheber und diese Lizenz bei der Verwendung angeben, also dies zum Beispiel beim Hochladen eines Videos mit einer Musik in der Beschreibung klar kennzeichnen.
- Sie könnten Musik auch dann bedenkenlos hochladen, wenn Sie diese selbst erstellt haben, also klar erkennbar ist, dass die Musik von Ihnen geschaffen wurde. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass die Musik auch tatsächlich nur von Ihnen stammen darf, also Sie zum Beispiel nicht nur ein bekanntes Lied mit einem Instrument "neu" aufgenommen oder dieses etwas gemixt haben. Ansonsten müssten Sie dies der GEMA melden und den jeweiligen Urheber bzw. dem Musikverlag eine Vergütung für die Nutzung zahlen.
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