Alle Kategorien
Suche

Motorrad mit 2. Scheinwerfer ausrüsten - das sollten Sie beachten

Das sollten Sie bei den Scheinwerfern beachten.
Das sollten Sie bei den Scheinwerfern beachten. © Günter_Havlena / Pixelio
Wer sein Motorrad mit einem 2. Scheinwerfer ausrüsten möchte, sollte einiges beachten. Dabei kommt es auf die Art der Zulassung an.

Grundsätzliches zur Beleuchtung beim Motorrad

Ähnlich wie bei anderen Kraftfahrzeugen dürfen Sie auch beim Motorrad nicht einfach irgendwelche Beleuchtungen anbringen. Grundsätzlich gilt:

  • Auch eine Zusatzbeleuchtung muss einem bestimmten Zweck dienen. Einfache Zierbeleuchtungen sind nicht erlaubt. Alle Scheinwerfer müssen E-Zeichen tragen, bei älteren Modellen ist auch die "Prüfschlange" erlaubt.
  • Sie dürfen je einen Nebelscheinwerfer und je einen Fernscheinwerfer montieren, nicht aber einen 2. Scheinwerfer für Abblendlicht, sofern Ihr Motorrad nach deutschem Recht zugelassen ist. 2 Fernscheinwerfer sind aber auch nach deutschem und EU-Recht erlaubt.
  • Nach EG-Recht dürfen Sie auch doppeltes Abblendlicht bzw. doppelte Nebellampen haben.
  • Ist Ihr Motorrad nach deutschem Recht zugelassen, können Sie 2 Scheinwerfer für Abblendlicht nur dann verwenden, wenn diese als Doppelscheinwerfer mit einer gemeinsamen Streuscheibe ausgelegt sind. So ist das Motorrad eindeutig als einspuriges Fahrzeug zu erkennen.

Mit 2 Scheinwerfern durch die HU

Wie erwähnt, es kommt darauf an, ob Ihr Motorrad nach deutschem Recht oder nach EU-Recht zugelassen ist. Danach müssen Sie sich bei der Anzahl der Scheinwerfer richten. 2 Abblend- bzw. Nebelscheinwerfer sind nur bei EU-Zulassung erlaubt.

  • Alle Scheinwerfer müssen ein Prüfzeichen tragen, bei Importfahrzeugen kann es Ausnahmen geben, z. B. ein SAE-Zeichen. Für die Zusatzscheinwerfer brauchen Sie keine ABE, aber das Prüfzeichen muss vorhanden sein.
  • Die Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als der Hauptscheinwerfer angebracht sein. Sie dürfen auch am Sturzbügel montiert werden. Nach EG-Recht dürfen Sie 2 anbauen, diese müssen symmetrisch zur Mitte des Fahrzeugs stehen. Nach deutschem Recht dürfen Sie nur einen anbauen, er darf maximal 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt sein.
  • Sowohl nach EU-Recht also auch nach deutschem Recht sind 2 zusätzliche Fernscheinwerfer erlaubt, es dürfen aber nur 2 gleichzeitig leuchten. Beim Abblenden müssen auch die Zusatzlampen erlöschen. Nach EU-Recht ist eine blaue Kontrollleuchte erforderlich, nach deutschem Recht genügt es, wenn die Schalterstellung den Schaltzustand anzeigt.
  • 2 Abblendlichter sind mit Ausnahme der erwähnten Doppelscheinwerfer nur nach EG-Recht zulässig, diese dürfen maximal 200 mm von der Fahrzeugmitte entfernt sein und müssen symmetrisch angeordnet sein. Nach EU Recht dürfen Sie diese in einer Höhe von 500-1200 mm von der Fahrbahn anbauen, nach StVZO nur bis 1000 mm.
Teilen: