Der Blick ins Gesetz hilft auch in diesem Fall weiter. Es gibt nur das Umsatzsteuergesetz, kein Mehrwertsteuergesetz. Allein danach sollte sich die Diskussion richten.
Das Umsatzsteuergesetz kennt keine Mehrwertsteuerpflicht
- Das Umsatzsteuergesetz sieht in den unterschiedlichen Begriffen von Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer eigentlich keinen Konflikt. Zwar spricht es selbst meist nur von der „Steuer". Gemeint ist aber immer die Umsatzsteuer. Von einer Mehrwertsteuerpflicht ist keine Rede.
- So heißt es in § 12 I UStG, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent beträgt. Auch § 19 IV UStG gibt als Pflichteingabe einer Rechnung nur vor, dass das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und der anzuwendende Steuersatz in der Rechnung anzugeben sind.
Unternehmer und Verbraucher haben unterschiedliche Sichtweisen
- Die Begriffe lassen sich sprachlich aus der Sichtweise des Unternehmers und des Verbrauchers nachvollziehen. So entsteht die Umsatzsteuer aus Sicht des Unternehmers, wenn er Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Aus der Sicht des Verbrauchers handelt es sich jedoch nicht um einen Umsatz, wenn er eine Ware kauft oder eine Dienstleistung des Unternehmers in Anspruch nimmt. Aus seiner Sicht zahlt er auf den eigentlichen Warenwert oder den Wert der Dienstleistung eine Steuer, mit der der „Mehrwert“ der Leistung abgegolten wird. Insoweit obliegt dem Verbraucher eine Mehrwertsteuerpflicht.
- Unternehmer sind also umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen den Preis ihres Produkts, ihrer Ware oder Leistung mit der Umsatzsteuer vermehren und diese Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung stellen. Der Kunde zahlt diese Umsatzsteuer, die der Unternehmer abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt abführen muss. Es wird also der im Unternehmen erwirtschaftete „Mehrwert“ besteuert.
- Bevor der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleitet, darf er davon die Umsatzsteuer abziehen, die er selbst an andere Unternehmer bezahlt hat. Diese Umsatzsteuer wird als Vorsteuer behandelt. Zu diesem Zweck erstellt der Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
- Für Unternehmer bedeutet es, dass sich die Umsatzsteuer aus zwei Elementen zusammensetzt. Es handelt sich dabei einmal um die vereinnahmte Umsatzsteuer, zum anderen um die von ihm selbst bezahlte Vorsteuer. Aus der Sicht des Verbrauchers besteht die Steuer nur in der von ihm zu zahlenden Mehrwertsteuer. Vorsteuern kann der Verbraucher insoweit selbst nicht geltend machen.
- Aus der Sicht des Unternehmers ist die Leistung also umsatzsteuerpflichtig, aus Sicht des Verbrauchers ist sie letztlich mehrwertsteuerpflichtig. Das Ergebnis ist immer das gleiche.
Ausland übernimmt oft die Sprachregelung in Deutschland
- In Deutschland wird in der Werbung vorwiegend der Begriff der Mehrwertsteuer verwendet. Der Kunde zahlt die Ware zuzüglich der "gesetzlichen Mehrwertsteuer", auch wenn das Gesetz eine andere Sprache spricht.
- Der in Deutschland verwendete Begriff der Mehrwertsteuer wird allerdings im Ausland auch dafür verwendet, die eigentliche Umsatzsteuer zu bezeichnen. So heißt die Steuer in England "Value added tax" (VAT) und in Frankreich "Taxe sur la valeur ajoutée" (TVA).
Es spielt keine große Rolle, ob in einer Rechnung der Begriff Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer verwendet wird. Die Finanzbehörden nehmen die Bezeichnungen nicht zum Anlass, eine Rechnung nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Als Rechnungsaussteller sollten Sie jedoch den gesetzlichen Begriff der Umsatzsteuer verwenden.
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