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Leistungszulage nach TVöD - Erklärung

Motivation wird auch im öffentlichen Dienst gefördert.
Motivation wird auch im öffentlichen Dienst gefördert.
Auch in den öffentlichen Dienst hat der Leistungsgedanken bereits Einzug gehalten. Dies kommt insbesondere im TVöD, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, zum Ausdruck. Neben einer Leistungszulage kennt der TVöD dabei auch die Leistungsprämie.

Bei den Regelungen zum sogenannten Leistungsentgelt unterscheidet der TVöD zwischen einer für die Angestellten des Bundes und einer für die Angestellten bei den kommunalen Arbeitgebern geltenden Regelung. Nur in letzterer findet sich eine Ausdifferenzierung nach Leistungszulage, Leistungsprämie und Erfolgsprämie.

Die Leistungszulage als Leistungsentgelt im TVöD

Mit der Zahlung eines Leistungsentgeltes sollen im öffentlichen Dienst die Motivation der Beschäftigten und deren Führungskompetenzen gestärkt werden, s. § 18 Abs. 1 TVöD.

  • § 18 des TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung trifft dabei eine Unterscheidung zwischen Zulagen und Prämien.
  • Bei der Leistungszulage handelt es sich um eine monatlich wiederkehrende Zahlung, die in der Regel befristet ist und die zudem widerrufen werden kann. Demgegenüber stellen die Erfolgs- und die Leistungsprämie einmalige Zahlungen dar.
  • Eine Leistungsprämie kann gezahlt werden, wenn der Beschäftigte die in einer Zielvereinbarung festgelegten Ziele erreicht hat.   
  • Erfolgsprämien sind hingegen an einen bestimmten Erfolg auf wirtschaftlichem Gebiet geknüpft, sie hängen demgemäß nicht nur von der Erreichung individueller Ziele ab.

Leistungsentgelt und Zusatzversorgung

Zu beachten ist, dass die Leistungsentgelte und damit auch die Leistungszulage der Zusatzversorgung unterfallen, d.h., dass von ihnen auch Beiträge zu einer Zusatzversorgungskasse zu entrichten sind.

  • Damit erhöht das Leistungsentgelt auch die spätere "Betriebsrente".
  • Damit der Dienstgeber ein Leistungsentgelt in Form einer Leistungszulage zahlen kann, muss er natürlich Kriterien dafür haben, wer in den Genuss der Zulage kommt und wer nicht.
  • Die dazu notwendige Leistungsbewertung kann gem. § 18 Abs. 5 TVöD-VAK durch einen Vergleich der erreichten mit den in den Zielvereinbarungen angestrebten Zielen vorgenommen werden. Eine andere Variante ist die der systematischen Leistungsbewertung.

Motivation und Einsatzbereitschaft werden auch im öffentlichen Dienst belohnt. Die Leistungszulage ist dabei eine Variante eines zusätzlichen Leistungsentgeltes.

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