Was Sie benötigen
- Beweise für Mobbing
In Betrieben, Unternehmen und Behörden sollte das aufgeklärte Miteinander der Kollegen eine Selbstverständlichkeit sein. Wäre dem so, hätte der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, zunächst das Beschäftigtenschutzgesetz von 19.4.1994 zu verfassen und es schließlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch konkreter zu formulieren.
Mobbing macht Menschen krank
- Mobbing ist die systematische Benachteiligung und Ausgrenzung einzelner Beschäftigter mit dem Ziel, sie aus einer Abteilung oder dem Betrieb hinauszuekeln.
- Werden Sie selbst gemobbt, sollte Ihre Reaktion zunächst darin bestehen, den betreffenden Kollegen darauf anzusprechen und in aller Höflichkeit aufzufordern, sich Ihnen gegenüber kollegial und fair zu verhalten.
- Suchen Sie sich im Kollegenkreis Unterstützung und gehen Sie gemeinsam gegen den mobbenden Kollegen vor.
- Sammeln Sie Beweise (Zeugen, Schriftstücke, E-Mails) für das Verhalten Ihres sogenannten Kollegen. Führen Sie ein Mobbing-Tagebuch und dokumentieren Sie, was geschieht.
- Überlegen Sie, was der Anlass für das Mobbing ist und ob Sie Möglichkeiten sehen, Ihr Verhalten insoweit zu verändern, dass der Kollege keinen Anlass mehr hat, Sie zu mobben.
- Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden können.
Beschwerderechte nutzen
- Ändert sich nichts, können Sie sich beim Betriebsrat beschweren (§§ 84,85 BetrVG). Zur Unterstützung können Sie ein Mitglied des Betriebsrates vermittelnd in die Gesprächsführung mit dem Kollegen einbeziehen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Beschwerde zu bescheiden, insbesondere abzuhelfen. Ihnen dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.
- Die Rechtsgrundlage für Ihre Beschwerde finden Sie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz von 2006. Der Gesetzgeber bezweckt Benachteiligungen wegen Ihrer Rasse, Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, Ihrer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
- Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alles zu tun, um Ihre Benachteiligung zu vermeiden. Insbesondere ist er gehalten, vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Auch nach diesem Gesetz steht Ihnen ein Beschwerderecht zu.
- Nehmen Sie auch die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände in Anspruch, die nach diesem Gesetz ausdrücklich erlaubt sind. Diese dürfen in gerichtlichen Verfahren als Rechtsbeistand für Sie auftreten.
- Sie können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Dort erhalten Sie Unterstützung und Beratung und können an andere Stellen vermittelt werden.
- Im Extremfall sollten Sie eine Strafanzeige gegen den Kollegen in Betracht ziehen. § 238 StGB (Stalking) verbietet das beharrliche Verfolgen und Belästigen, indem man Sie ständig anruft, für Sie Waren im Internet bestellt oder Sie bedroht.
- Gemäß § 826 BGB können Sie den Peiniger auch schadensersatzpflichtig machen, wenn sein Mobbing bei Ihnen zu gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen führt.
Kündigung wegen Mobbing erst nach Abmahnung
- Ändert Ihr Kollege sein mobbendes Verhalten nicht, muss ihn der Arbeitgeber zunächst abmahnen und informieren, dass er bei fortgesetztem Fehlverhalten mit der Kündigung wegen Mobbing zu rechnen hat.
- Die Kündigung kann dann auch fristlos erfolgen.
- Sie selbst können aber nicht die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
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