Wer als Zeitarbeiter beschäftigt ist, dem kann in der Probezeit unter Umständen sehr schnell gekündigt werden. Denn die einschlägigen Tarifverträge sehen hier besondere Regelungen vor.
Kündigung in der Probezeit nach dem Tarifvertrag DGB-BZA
- Der DGB hat mit zwei Verbänden für Zeitarbeit - dem BZA und dem iGZ - Tarifverträge geschlossen, die auch Regelungen zur Kündigung in der Probezeit enthalten. Die Regelungen sind allerdings nicht deckungsgleich.
- § 9 des Manteltarifvertrages zwischen dem DGB und dem BZA regelt u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, während der ersten drei Monate ist der Arbeitsvertrag mit einer einwöchigen Frist kündbar, s. § 9.3.
- Bei Neueinstellungen gilt eine noch weiter verkürzte Kündigungsfrist: Arbeitnehmer können in den ersten zwei Wochen mit einer eintägigen Frist gekündigt werden, wenn ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht.
- Nach drei Monaten Probezeit gilt die für die Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene Frist von zwei Wochen.
Die zwischen dem DGB und der iGZ getroffenen Regelungen
- Auch im Manteltarif Zeitarbeit zwischen DGB und iGZ ist eine sechsmonatige Probezeit festgelegt.
- Diesem Tarifvertrag zufolge kann der Arbeitsvertrag während der ersten vier Wochen mit einer zweitägigen Frist gekündigt werden, s. § 2.2.
- Ab der fünften Beschäftigungswoche bis einschließlich des zweiten Monats gilt eine einwöchige Kündigungsfrist, danach verlängert sie sich bis zum Ablauf der Probezeit auf zwei Wochen.
- Ab dem siebten Monat gelten dann die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen.
"Hire and fire" ist aufgrund der vom BGB abweichenden Kündigungsfristen für die Probezeit in der Zeitarbeitsbranche eher möglich als bei anderen Arbeitsverhältnissen.
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