Nur ein informierter Vermieter kann sich um ein undichtes Klo kümmern
Sanitäre Anlagen sollten nicht nur in vermieteten Objekten jederzeit korrekt funktionieren. Das trifft aus logischen Gründen besonders auf das Klo zu. Undichtigkeiten treten nicht selten nach einigen Jahren durch defekte Dichtungen und Ablagerungen auf. Was Sie als Vermieter dann zu unternehmen haben, kommt zum einen darauf an, was im Mietvertrag steht, und zum anderen, ob Ihr Mieter Sie überhaupt in Kenntnis über den Schaden setzt.
- Ist eine wirksame Kleinreparaturklausel Teil des Mietvertrags und die Reparaturkosten liegen nicht höher als der dort festgelegte maximale Einzelbetrag, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Denn dann ist es die vertragliche Pflicht des Mieters, sich darum zu kümmern. Die Erneuerung einer Silikonfuge am Sockel oder der Austausch einer Dichtung im Spülkasten ist meist nicht sehr kostenintensiv und fällt in den meisten Fällen darunter. Allerdings muss die Arbeit fachlich korrekt ausgeführt werden. Eine Kleinreparaturklausel muss immer sowohl die maximale Höhe von Einzelreparaturkosten und die Obergrenze für die Gesamtkosten eines Jahres enthalten.
- Sie haben als Vermieter keine Verpflichtung, die im vermieteten Objekt befindlichen Sanitärinstallationen auf ihre korrekte Funktion zu überprüfen. Durch die Vermietung befinden sich diese in der Obhut Ihres Mieters. Dieser ist verpflichtet, sofern es sich nicht um einen in eine Kleinreparaturklausel fallenden Bagatellschaden handelt, Sie davon zu unterrichten, damit Sie sich um die Instandsetzung kümmern können. Denn nur wenn Sie davon Kenntnis haben, können Sie auch handeln. Auch muss er Ihnen eine angemessene Frist dafür einräumen. Sie müssen dann entweder einen Handwerker beauftragen, der den Schaden behebt, oder die Reparatur selbst durchführen.
Mieter haften für selbst verursachte Schäden
- Wurde der Schaden nachweislich durch Ihren Mieter verursacht, trägt dieser auch die Kosten für die Instandsetzung. Dies ist bei einem undichten Klo aber äußerst selten der Fall, sollte aber im Zweifelsfall von Ihnen dennoch genau geprüft werden.
- In der Regel besteht kein Recht auf Mietminderung, wenn die Toilette noch normal benutzt werden kann. Wenn Ihr Mieter allerdings die Miete kürzt, sollten Sie sich umgehend durch einen Anwalt beraten lassen, da es meist nicht berechtigt ist.
- Ist der Spülmechanismus des Klos undicht, kann Ihrem Mieter durch dauerhaft fließendes Wasser im Laufe der Zeit ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn dieser, wie meist üblich, die Wasserkosten selbst trägt. Hat er sich trotz vorhandener Kleinreparaturklausel nicht um die Beseitigung gekümmert oder hat er Ihnen den Defekt nicht mitgeteilt, sind die entstandenen Mehrkosten allein Sache des Mieters.
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