Berufe wie der des Beamten oder im erzieherischen Bereich Tätigen gehören zu dem Oberbegriff "Öffentlicher Dienst". Der öffentliche Dienst, kurz TVöD genannt, hat einen Tarifvertrag, der vorsieht, dass eine Kinderzulage an Arbeiter gezahlt wird, die Kinder haben. Dieser Zuschlag wird neben dem normalen, vom Staat gezahlten, Kindergeld bezahlt.
Öffentlicher Dienst und die neue Regelung
- Seit dem neuen Tarifrecht, gibt es für den Bereich "Öffentlicher Dienst" keine Kinderzulage mehr. Dies liegt daran, dass der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) seit dem 01.10.2005 für Bund und Gemeinden und am 01.11.2006 für die Länder außer Kraft gesetzt wurde.
- Alle übergeleiteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die schon vor dem 01.10.2005 über den BAT Kinderzulage erhalten haben, bekommen diesen Zuschlag auch weiterhin. Wer es danach beantragt, bekommt diesen nicht mehr ausgezahlt.
Wer bekommt eine Kinderzulage?
- Die Kinderzulage im Bereich "Öffentlicher Dienst" bekommen alle, die schon vor dem 01.10.2005 den Zuschlag bekommen haben und dessen Kind vor dem 01.01.2006 geboren wurde, das unverheiratet ist und nicht über 25 Jahre alt.
- Die betreffenden Kinder müssen noch in Ihrem Haushalt wohnen und Sie müssen für sie ununterbrochen Kindergeld erhalten haben.
- Ausgenommen von der Kindergeldregelung sind Elternteile, bei denen zum Beispiel durch Wehrdienst oder Ähnliches, die Kindergeldzahlung unterbrochen war.
- Das Kindergeld muss an denjenigen gezahlt worden sein, der auch den Kinderzuschlag beantragt hat und nicht an eine andere Person, die familienbezogene Gehaltsbestandteile bekommt.
- Die monatlichen Einnahmen, der im öffentlichen Dienst arbeitenden Eltern, müssen die Mindesteinkommensgrenze (für Ehepaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro) erreichen und dürfen die Höchsteinkommensgrenze (wird individuell berechnet) nicht übersteigen.
Über eine Kinderzulage im Berufsbereich "Öffentlicher Dienst", können sich demnach nur noch wenige Arbeiter freuen. Diese neu zu beantragen ist leider nicht mehr möglich.
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