Kellnern mit 16 - wann was erlaubt ist
- Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 17 Jahre), § 2 JArbSchG. Während Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, darf ein 16-Jähriger unter gewissen Bedingungen bei höchstens 40 Wochenstunden und maximal an fünf Tagen in der Woche arbeiten. In Gaststätten dürfen Jugendliche über 16 bis 22 Uhr arbeiten, § 14 Abs. 2 JArbSchG. In Schulzeiten darf allerdings nur zwei Stunden täglich gearbeitet werden.
- Gibt es einen Tarifvertrag, so ist dieser auch für ungelernte Aushilfen gültig, wenn der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Hier können vom JArbSchG abweichende Regelungen getroffen werden, allerdings nicht zum Nachteil des Jugendlichen bzw. nur im Rahmen des § 21a JArbSchG. Ansonsten finden Sie Einzelheiten im Arbeitsvertrag.
- Als 16-Jähriger haben Sie Anspruch auf 27 Tage Urlaub. Mehrarbeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn Sie kellnern möchten, dürfen Sie ausnahmsweise auch an Wochenenden und an Feiertagen arbeiten. Auch hier ist aber die Fünf-Tage-Woche einzuhalten. Am 25.12., am 01.01., am 1. Osterfeiertag sowie am 01.05. dürfen Sie nicht arbeiten.
- Im Arbeitsvertrag kann geregelt sein, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden im Monat pauschal mit dem Entgelt abgegolten ist. Dies ist zulässig, sofern ein etwaiger Tarifvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Für nicht abgegoltene Überstunden ist ein Ausgleich durch zusätzlichen Lohn oder Freizeit vorzunehmen.
- Denken Sie daran, Ihre Eltern zu fragen, ob Sie den Job ausüben dürfen. Eine Erlaubnis ist zwingend notwendig.
Besonderheiten im Gaststättengewerbe
- 16-Jährige dürfen eigentlich nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten; im Gaststättengewerbe gilt jedoch wie oben erwähnt die 22-Uhr-Grenze. Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls eine Ausnahme. Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage müssen im Monat aber frei bleiben.
- Wenn Sie mit offenen Lebensmitteln zu tun haben, brauchen Sie eine Gesundheitsbescheinigung vom Gesundheitsamt.
- Bei Fehlbeträgen in der Kasse sind Sie nicht haftbar, wenn andere Zugang zur Kasse haben. Ist die Haftung explizit im Vertrag geregelt, muss der Arbeitgeber Ihnen eventuell ein sogenanntes Mankogeld zahlen.
- Wenn Sie beim Kellnern Trinkgeld erhalten, dürfen Sie dieses grundsätzlich behalten. Schließlich handelt es sich um eine Schenkung seitens des Gastes.
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