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Kaufvertrag für gebrauchte Küche - das sollten Sie beachten

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Küchen sind Gebrauchsgegenstände.
Küchen sind Gebrauchsgegenstände. © RainerSturm / Pixelio
Es gibt nichts, was nicht noch gebraucht würde. Haben Sie einen Käufer für Ihre gebrauchte Küche gefunden, sollten Sie im Zweifel einen Kaufvertrag aufsetzen. So vermeiden Sie unnötige Auseinandersetzungen, wenn der Käufer mit Beanstandungen kommt.

Wenn Sie Ihre gebrauchte Küche verkaufen, machen Sie sich die Mühe und texten Sie einen kurzen Kaufvertrag. Ein Musterformular gibt es dafür nicht. Der Inhalt richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches.

So formulieren Sie einen Kaufvertrag

  • Notieren Sie Ihren Namen samt Adresse sowie die Personaldaten des Käufers.
  • Halten Sie den Kaufpreis fest. Im Regelfall sollten Sie auf Barzahlung bestehen und diese quittieren.

Was gehört zur Küche und wer entfernt sie

  • Beschreiben Sie, ob der Käufer die Küche samt den vorhandenen Gerätschaften (Geschirrspüler, Herd, Kochplatte, Kühlschrank, Waschbecken mit Wasserhahn) verkauft wird oder ob Sie bestimmte Gegenstände davon ausnehmen und selbst behalten.
  • Klären Sie, wer Ihre gebrauchte Küche ausbaut und abtransportiert. Unterschätzen Sie keinesfalls den Aufwand, eine gebrauchte Küche abzubauen und in ihre Bestandteile zu zerlegen. Vor allem die Wasseranschlussleitungen sind teils nur schwer zugänglich.
  • Vereinbaren Sie einen Termin, bis zu dem die gebrauchte Küche ausgebaut und abgeholt sein muss. Falls Sie eine neue Küche erwarten und diese eingebaut werden soll, muss Platz da sein.

Gewährleistung für gebrauchte Dinge ausschließen

  • Denken Sie unbedingt daran, die Gewährleistung im Kaufvertrag auszuschließen. Dies dürfte der wichtigste Aspekt im Kaufvertrag sein. Weisen Sie darauf hin, dass Sie die gebrauchte Küche privat verkaufen. Formulieren Sie: "Gekauft wie besehen" und "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
  • Bedenken Sie, dass ältere Küchen vor allem im Bodenbereich und zur Wand oftmals angefault sind und das Holz morsch sein kann. Der Unterbau ist damit oft nicht mehr oder nur noch bedingt brauchbar. 
  • Beziehen Sie dieses Problem in Ihre Überlegungen ein. Bauen Sie oder der Käufer die Küche aus und stellen fest, dass der Boden nicht mehr brauchbar ist, stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand auf den Kaufpreis auswirkt und ob der Käufer die Küche dann überhaupt noch abnehmen muss.
  • Wenn Sie Zweifel haben, dass die Küche noch intakt ist, bauen Sie diese vielleicht besser selbst aus und verhandeln den Kaufpreis auf der Basis des dann ersichtlichen Zustandes.
  • Ansonsten gehen Sie davon aus, dass sich die Küche in einem verwertbaren Zustand befindet, und machen dem Käufer wohl oder übel Kaufpreiszugeständnisse, wenn sich beim Ausbau jene Mängel herausstellen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Ihnen bekannte und erkennbare Schäden oder Mängel dem Käufer mitteilen. So vermeiden Sie den späteren Vorwurf, Sie hätten ihm diese arglistig verschwiegen. Ihr Gewährleistungsausschluss wäre dann hinfällig.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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