Die Ausübung kaufmännischer Tätigkeiten für sich gesehen ist rechtlich bedeutungslos. Eine Definition kann aber dennoch nur aus rechtlicher Sicht erfolgen.
Ansatzpunkt ist der Begriff des Kaufmanns. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Mit dieser Definition lässt sich nichts anfangen. Sie wird nur verständlich, wenn weitere Aspekte einbezogen werden.
Kaufmännische Tätigkeiten sind gegen freiberufliche abzugrenzen
- Kaufmännische Tätigkeiten oder genauer die Tätigkeiten eines Kaufmanns setzen nach der Definition ein Handelsgewerbe voraus. Nach § 1 II HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
- Aus dieser Sichtweise lassen sich kaufmännische Tätigkeiten zunächst insoweit abgrenzen, als Freiberufler und Kleingewerbetreibende ausgenommen bleiben. Freiberufler betreiben bekanntermaßen keine Gewerbe. Ihre Tätigkeit ist in § 18 I 1 EStG umschrieben und grenzt sich insoweit von kaufmännischen Tätigkeiten ab. Freiberufler unterliegen meist Standesrichtlinien, müssen sich haftpflichtversichern und über ihre Aufträge Stillschweigen bewahren.
- Auch Kleingewerbetreibende (Kleinunternehmer), deren Umsatz im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen wird, betreiben zwar ein Gewerbe, aber insoweit kein Handelsgewerbe.
Diese Definition ergibt sich aus dem Gesetz
- Wenn ein Handelsgewerbe durch kaufmännische Tätigkeiten geprägt ist, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, die nach außen hin erkennbar und auf Dauer angelegt ist sowie selbstständig und auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübt wird. Diese Definition findet sich in Lehrbüchern zum HGB.
- Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist aber dennoch nur derjenige, der einen Gewerbebetrieb betreibt, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dieser ist dann erforderlich, wenn der Umsatz über 500.000 € oder der Gewinn über 50.000 € im Jahr liegt. Einzelunternehmer, die diese Umsatz- oder Gewinngrenze nicht überschreiten, führen zwar einen Gewerbebetrieb, aber kein Handelsgewerbe und gelten als Nichtkaufleute. Sie führen keine Firma und werden auch nicht ins Handelsregister eingetragen.
- Kaufleute hingegen werden ins Handelsregister eingetragen, führen eine Firma und sind buchführungspflichtig. Auch der Nichtkaufmann kann sich eintragen lassen, übernimmt dann aber auch die Pflichten des Kaufmanns. Alles das, was mit der Arbeit des Kaufmanns zu tun hat, sind kaufmännische Tätigkeiten. Rein sprachlich betrifft dies natürlich auch die Aktivitäten des Nichtkaufmanns.
Alles klar? Ohne Juristerei geht es leider nicht.
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