Kindergeld und den Kinderfreibetrag erhalten Sie für Ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres problemlos. Es wird Ihnen von der Familienkasse steuerfrei ausgezahlt.
Eigene Einkünfte gefährden Kindergeld
- Für ältere Kinder ab 18 Jahre erhalten Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nur dann, wenn Ihr Kind keine eigenen Einkünfte besitzt, mit denen es die Kosten für seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung selbst bestreiten kann.
- Die Einkommensgrenze liegt seit 2010 bei 8.004 €. Dabei ist der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € (Stand 2012) zu berücksichtigen. Hat Ihr Kind durch Fahrtkosten oder sonstige berufsbedingte Aufwendungen (Literatur, Arbeitsmittel, Studiengebühren) höhere Werbungskosten als 1.000 €, erhöhen diese die steuerfreie Einkommensgrenze. Miete und Verpflegung sowie Semestergebühren sind bereits im Grenzbetrag berücksichtigt.
- Auch Sozialversicherungsbeiträge, die Ihr Kind als Auszubildender oder wegen eines Ferienjobs zahlt, gelten nicht als Einkünfte und müssen deshalb genau wie Werbungskosten vom Einkommen abgezogen werden.
Finanzamt prüft, ob Kinderfreibetrag günstiger ist
- Sie erhalten Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht doppelt. Der Kinderfreibetrag wirkt sich auf die Einkommenssteuer insoweit aus, als die Steuerersparnis größer sein muss als der Anspruch auf Kindergeld. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, was für Sie günstiger ist. Ist der Freibetrag für Sie günstiger, wird Ihnen die Differenz zwischen Einkommenssteuerersparnis und ausgezahltem Kindergeld automatisch vom Finanzamt erstattet.
- In der Regel ist Kindergeld für Sie günstiger. Als Familienvater mit einem Kind müsste Ihr Steuersatz bei ca. 34 % liegen, damit Sie mit dem Freibetrag besser gestellt werden (2.184 € Ledige/4.368 € Verheiratete).
- Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, wird die Hälfte des Kindergeldes auf Ihre Unterhaltspflicht angerechnet und mindert Ihre Zahllast.
Sozialleistungen sind steuerfrei
- Da das Kindergeld eine Sozialleistung ist und die Existenz Ihres Kindes absichert, ist es steuerfrei.
- Es ist auch nicht pfändbar. Sollte ein Gläubiger Ihr Konto pfänden, können Sie binnen 14 Tagen die Auszahlung des Kindergeldes von der Bank an sich verlangen.
- Noch besser ist, wenn Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto einrichten. Dazu ist Ihre Bank verpflichtet, wenn Sie die Umwandlung binnen vier Wochen nach der Pfändungsmaßnahme beantragen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?