Unterhaltsrückstände vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können Sie titulierte Unterhaltsrückstände, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, bevorzugt pfänden (§ 850 f ZPO), bevor andere Gläubiger Zugriff auf die pfändbaren Einkünfte erhalten. Pfänden Sie so viel wie möglich, so lange es noch geht.
- Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fallen Ihre Forderungen aus Rückständen in die Insolvenzmasse, Sie können diese also nicht mehr durchsetzen, bis über die Restschuldbefreiung entschieden ist.
- Einige Forderungen, wie Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sind aber von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Wenn Sie darlegen können, dass die zurückliegende Nichtzahlung eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung war, besteht die Möglichkeit, dass die Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, Sie also weiterhin vollstrecken können.
- Um zu erreichen, dass Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, müssen Sie diese ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren anmelden und gleichzeitig begründen, warum die Nichtzahlung aus Ihrer Sicht eine vorsätzliche unerlaubte Handlung war. Bei titulierten Forderungen ist fast immer davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) erfüllt war, denn das Gericht hat schließlich bereits geurteilt, dass der Schuldner leistungsfähig und deshalb in der genannten Höhe zur Zahlung verpflichtet war.
- Falls Sie erst jetzt oder in Zukunft Unterhaltsrückstände einklagen möchten und bereits damit rechnen, dass der Schuldner insolvent wird, reichen Sie gleich zusammen mit der Zahlungsklage eine Feststellungsklage ein, in der Sie sich bestätigen lassen, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Sie müssen dann das Urteil nur der Forderungsanmeldung beifügen.
Laufender Unterhalt während des Verfahrens
- Laufende Unterhaltsforderungen gehören nicht zu den Insolvenzforderungen, sondern Sie können sie auch nach der Eröffnung weiterhin einklagen.
- Schon bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt das Insolvenzgericht die bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtungen, die bei Kindern der Höhe nach 100 % des Regelbetrags der betreffenden Altersstufe betragen.
- Erst nachdem Ihre Unterhaltsforderung zum Selbstbehalt des Schuldners addiert wurde, werden weitere verfügbare Beträge an die Gläubiger abgeführt.
Klagen Sie unbedingt Ihre Unterhaltsansprüche in jedem Stadium des Verfahrens ein, auch wenn es zwischenzeitlich aussichtslos erscheint! Wenn Sie erst einmal einen Titel über rückständigen Unterhalt haben, können Sie daraus noch 30 Jahre lang die Vollstreckung betreiben.
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