Eine Trennung in klassische Heimarten wie Altenheim, Altenwohnheim oder Altenpflegeheim gibt es kaum noch, da sich verschiedene Wohnformen sehr oft in einem Gebäudekomplex befinden. Daneben gibt es eine spezielle Wohnform "Betreutes Wohnen“, wo Wohnen und Betreuung rechtlich voneinander getrennt, durch Mietverträge sowie weitere Dienstleistungsverträge, geregelt sind.
Heimkosten - Entgelte werden im Heimvertrag geregelt
Die meisten älteren Menschen ziehen heute erst bei Pflegebedürftigkeit in ein Heim. Auf der Grundlage eines Heimvertrages werden Leistungen erbracht und vom Pflegebedürftigen und der Pflegekasse bezahlt. Im Heimvertrag muss der Heimträger seine Leistungsart, Umfang und Inhalt im Einzelnen beschreiben. Die dabei anfallenden Entgelte sind gesondert anzugeben.
- Heime, in denen Pflegebedürftige betreut werden, sind an Kostensätze gebunden, die sie mit Pflegekassen, dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger für Wohnen, Verpflegung, Pflegedienste und Zusatzleistungen ausgehandelt haben. Die Kostensätze hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.
- Die Aufnahme in ein Pflegeheim erfolgt erst bei Vorliegen einer Pflegestufe. Die Pflegekasse übernimmt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmte Heimkosten für Pflegeleistungen. Die Kostenhöhe ergibt sich aus den gesetzlich vorgesehenen betragsmäßigen Maximalgrenzen.
- Pflegebedürftige tragen die Heimkosten für Unterkunft und Verpflegung. Werden Zusatzleistungen gewünscht, zahlen die Bewohner auch diese selbst.
- Wer das Heimentgelt nicht aus eigenem Renteneinkommen oder sonstigem Vermögen bezahlen kann, hat die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden, um einen Zuschuss (Sozialhilfe, Wohngeld) zu beantragen.
Abwesenheit und Krankenhausaufenthalt
- Heimbewohner sind nicht ständig im Heim. Einige halten sich an Wochenenden bei Verwandten auf, andere wiederum müssen ins Krankenhaus. Viele Heime zahlen dennoch keine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten.
- Recht gibt ihnen dabei der Rahmenvertrag. Der sieht bei Abwesenheit von weniger als drei Tagen sehr oft keine Erstattung vor. So erhält ein Bewohner, der jedes zweite Wochenende bei Angehörigen (sechs Tage im Monat) weilt, nichts.
- Das Tagesentgelt reduziert sich bei Abwesenheit oder Krankenhausaufenthalt ab dem vierten Kalendertag um wenigstens ein Viertel für Pflegevergütung, Entgelte für Wohnen und Verpflegung sowie weiterer Zuschläge. Entgelte für sogenannte Investitionsaufwendungen sind von einer Reduzierung ausgenommen.
- Ihr Platz im Pflegeheim wird Ihnen bei einem Krankenhausaufenthalt bis einer Dauer von sechs Wochen garantiert.
Bevor Sie einen Heimvertrag abschließen, lassen Sie sich den für Ihr Bundesland gültigen Rahmenvertrag geben. Sprechen Sie mit dem Heim, dass Sie ab dem zweiten Tag eine anteilige Erstattung für Heimkosten wünschen.
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