Was Sie benötigen
- Grundstück
- Zaun
Bei der Bebauung der Grundstücksgrenze gerät man schnell in einen Konflikt mit den Nachbarn, wenn man sich vorher nicht ausreichend informiert hat. Vermeiden Sie dieses Problem und halten Sie die Abstände zu Ihrer Grundstücksgrenze ein.
Wissenswertes über die Grundstücksgrenzen
- Sie finden die Regelungen über die Abstände bei Grundstücksgrenzen in den einzelnen Landesbauordnungen. Hiernach ist vorgeschrieben, dass Gebäude einen festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Diese Abstandsflächen sollen die ausreichende Belüftung und Tageslicht gewähren sowie dem Brandschutz dienen.
- Es gibt allerdings eine Ausnahme für die Anstandsflächen bei den Grundstücksgrenzen, und zwar immer dann, wenn die Grenzbebauung zulässig ist. Hierzu können Sie den Bebauungsplan Ihres Grundstücks prüfen, um zu erfahren, ob die Grenzbebauung ausnahmsweise nach dem Bauplan zulässig ist oder nicht.
- Das Abstandsflächenrecht ist in Deutschland sehr umstritten, es gibt zahlreiche Urteile, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen.
- Grundsätzlich gilt, dass jedes Haus einen Mindestabstand zum Grundstück des Nachbarn wahren muss. Dieser Mindestabstand wird anhand der Außenwandhöhe bestimmt. Dies bedeutet, dass die Distanz zwischen der Grenze des Nachbarn mindestens 1 H betragen muss.
- Sie messen dies, indem Sie von dem am weitesten hervorstehenden Teil des Gebäudes aus senkrecht den Abstand bis zur Wandoberfläche erfassen. Sie müssen in Ihrer Messung weder Erker noch Balkone berücksichtigen, außer Sie stehen mehr als 1 ½ Meter von der Wand ab.
- Ist das Gebäude niedriger als 3 Meter, so müssen Sie mindestens drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
- Die ausschlaggebenden Abstandsflächen liegen auf Ihrem Grundstück, messen Sie daher nie von Gebäude zu Gebäude.
- In manchen Bundesländern gilt das 16-Meter-Privileg, das heißt, dass hiernach zwischen zwei Wänden, deren Zwischenraum weniger als 16 Meter Länge beträgt, ein Abstand von 0,5 H zur Grundstücksgrenze genügt. Sie sollten wissen, dass das 16-Meter-Privileg in vielen Landesbauordnungen abgeschafft wurde, beispielsweise in Hessen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?