Wer muss ein Gewerbe anmelden?
- Als grobe Faustregel gilt, dass jeder Selbstständige, der nicht Freiberufler ist, ein Gewerbe anmelden muss. Die Gruppe der Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten etc., zeichnet sich dadurch aus, dass sie vorwiegend geistige Leistungen erbringt, die eine hohe fachliche Qualifikation erfordern. Wenn Sie dagegen Einnahmen aus Verkauf, Verkaufsvermittlung, Handwerk oder Dienstleistungen ohne professionelle Qualifikation erzielen, sind Sie gewerbetreibend.
- Aber auch als Freiberufler können Sie leicht in einen anmeldepflichtigen Bereich rutschen, zum Beispiel wenn Sie als Blogger oder Journalist mit Ihrer Website Provisionen erzielen. Falls Sie absehen können, dass solche Einnahmen, die streng genommen nicht aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit stammen, auf Dauer den geringfügigen Umfang übersteigen, sprechen Sie am besten mit Ihrem Finanzamt.
- Dagegen müssen Sie noch kein Gewerbe anmelden, wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich Verkäufe abwickeln, zum Beispiel Möbel oder ein Auto verkaufen.
- Erst wenn Sie "nachhaltig" tätig werden, also Ihren Betrieb auf Langfristigkeit angelegt haben und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, wird ein Gewerbe daraus.
- Während nur wenige Gewerbe gesondert genehmigungspflichtig sind, wie zum Beispiel das Gaststätten- oder das Personentransportgewerbe, reicht in den meisten Fällen die einfache Anmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt mit Vorlage Ihres Personalausweises aus.
Besonderheiten bei der rückwirkenden Anmeldung
- Wahrscheinlich werden Sie als Existenzgründer einige Zeit nur Ausgaben haben, bevor Sie erste Einnahmen erzielen. Grundsätzlich müssen Sie trotzdem mit dem Beginn Ihrer Tätigkeit das Gewerbe anmelden.
- Die frühe Anmeldung kann sich für Sie auch steuerlich günstig auswirken, weil Sie dann die auf Ihre Ausgaben entfallene Umsatzsteuer mit der Steuer Ihrer Einnahmen verrechnen können. Sie erhalten also die Umsatzsteuer Ihrer Anfangsausgaben schnell zurück. Der Vorsteuerabzug lässt sich längstens rückwirkend bis zu drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme geltend machen.
- Wenn Sie jedoch die Anmeldung schleifen lassen haben, sollten Sie diese innerhalb von drei Monaten rückwirkend nachholen, um sich kein Bußgeld einzuhandeln. Zwar ist die kommunale Praxis nicht einheitlich, wenn Sie jedoch selbst den Gang zum Gewerbeamt antreten, werden bei einer so geringen Verzögerung regelmäßig keine Sanktionen gegen Sie verhängt.
Eventuell kann es sich für Sie im Zeitraum um den Jahreswechsel auch lohnen, mit der Anmeldung bewusst bis zum neuen Jahr zu warten, um den Buchführungsaufwand für ein fast abgelaufenes Jahr zu sparen. Von dieser Möglichkeit dürfen Sie aber nur Gebrauch machen, wenn Sie im vergangenen Jahr tatsächlich noch keine oder nur sehr geringfügige Einnahmen erzielt haben.
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