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Geländer - Vorschriften bei Montage einhalten

Beachten Sie einschlägige Vorschriften beim Geländerbau.
Beachten Sie einschlägige Vorschriften beim Geländerbau.
Ein Geländer dient stets als Absturzsicherung. Daher müssen Sie beim Bau diverse Vorschriften beachten. Hierbei spielt auch der Ort des Geländerbaus eine Rolle.

Vorschriften, die beim Geländerbau zu beachten sind

  • Allen Geländern gemein ist der feste Halt, der durch Anbringung der Pfosten an Wände, Balkone oder Böden gewährleistet wird. In den Grundzügen hat das Geländer zumeist einen Handlauf sowie sogenannte Ober- und Untergurte aufzuweisen, die wiederum durch verschiedene Elemente verbunden werden können (sog. Füllung). Bei der Anordnung der Verbindungsstäbe haben Sie einen Gestaltungsspielraum.
  • Treppengeländer in Wohnungen und Häusern müssen der Vorschriften der DIN 18065 zufolge eine Mindesthöhe von 90 cm aufweisen, bei öffentlichen Gebäuden bzw. Arbeitsstätten beträgt die einzuhaltende Höhe mindestens 1 m. Liegt die Fallhöhe bei mehr als 12 m, so ist eine Höhe von 1,1 m erforderlich. Für Balkone finden sich meistens Regelungen in den Landesbauordnungen.
  • Den lichten Abstand zwischen den Füllstäben dürfen Sie nicht freizügiger bauen als 12 cm, damit man nicht durch die Füllung hindurchrutschen kann. Zusätzlich sind Treppengeländer dort, wo mit dem Aufenthalt von Kindern zu rechnen ist, so zu gestalten, dass das Überklettern erschwert wird. So dürfen Sie bei Geländern mit einer Höhe von bis zu 60 cm Querstäbe nicht anbauen.
  • Achten Sie beim Bau darauf, dass das Geländer stabil ist. Nach den Vorschriften der DIN 1055 sind etwa das Eigengewicht des Geländers sowie Kräfte zu berücksichtigen, die durch Auf- oder Anlehnen von Personen entstehen können. Gerade bei größeren Fallhöhen sollten Sie an die Montage und an das Material besonders hohe Anforderungen stellen.

Regelungen für den Handlauf

  • Zwingend vorgeschrieben ist ein Handlauf bei mehr als vier fortlaufenden Stufen, es sei denn, die jeweilige Landesbauordnung sieht eine geringere Stufenanzahl vor.
  • Handläufe dienen dem Zweck, Personen einen sicheren Halt zu bieten. Deshalb müssen Sie darauf achten, dass ein Umgreifen des Laufes möglich ist. Handläufe müssen ohne Unterbrechung an der gesamten Treppenlänge geführt sein; an den Enden darf man nicht hängen bleiben oder abgleiten können. Als Vorschrift ist hierfür die DIN 18040 zu nennen.
  • Die Anzahl der Handläufe ist abhängig vom Zweck des Bauwerks und von der Größe der Treppe. Einzelheiten ergeben sich wiederum aus den Landesbauordnungen. Die DIN 18040-1 etwa sieht einen beidseitigen Handlauf in öffentlichen Gebäuden vor.
  • Beim Seitenabstand eines Handlaufes müssen Sie mindestens 5 cm bis zur Wand einkalkulieren.
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