Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Zuerst sollten Sie sich über den Unterschied zwischen einer Garantie und einem Gewährleistungsanspruch im Klaren sein.
- Die Garantie ist ein vertraglich zugesicherter Anspruch, denen Ihnen Ihr Händler gewährt hat. Da dieser vom Händler freiwillig gegeben wird, kann dieser auch bestimmen, wie lang und für welche Teile dieser Anspruch gilt.
- Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch dagegen steht Ihnen dagegen bei Mängeln für 24 Monate zu, ohne dass Sie dies vorher vereinbaren mussten. Jedoch kann dieser vertraglich auf 12 Monate gekürzt werden.
Verschleiß fällt nicht unter Garantie
- Viele Teile am Auto haben einen natürlichen Verschleiß. Dieser tritt durch häufigen Gebrauch, Witterung, Alter oder aufgrund der Laufleistung Ihres Wagens auf. Hieran hat Ihr Händler jedoch keine Schuld, schließlich tritt dieser Verschleiß früher oder später bei allen Gebrauchsteilen, was Bremsscheiben sind, auf.
- Da im deutschen Zivilrecht das Verschuldensprinzip gilt, haben Sie nur dann einen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch, wenn der Händler den Schaden auch zu vertreten hat. Da dies in solchen Fällen nicht zutrifft, bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen.
Dann liegt kein Verschleiß der Bremsscheiben vor
Ob es sich jedoch um Verschleißerscheinungen handelt, ist in vielen Fällen fraglich. In folgenden Fällen ist dies nicht der Fall:
- Wenn am Auto beim Kauf bereits ein Sachmangel vorliegt, handelt es sich nicht um Verschleißerscheinungen. Ob ein solcher vorliegt, muss von Fall zu Fall geprüft werden. An den Neuwagen werden hier selbstverständlich wesentlich höhere Ansprüche gestellt als an den Gebrauchtwagen. Prüfen Sie Ihr Auto am besten direkt nach dem Kauf auf vorliegende Sachmängel
- Herauszufinden, ob ein Mangel oder Verschleiß vorliegt, ist für den Laien sehr schwierig. Um dies zu prüfen, hat der ADAC ein Liste herausgegeben, die Ihnen bei der Abgrenzung helfen soll.
- Weisen Ihre Bremsscheibe Verschleißerscheinungen auf, können Sie diese jedoch trotzdem geltend machen, wenn Sie weit früher als üblich auftreten. Auch in diesem Fall liegt ein Sachmangel vor.
- Nach einem Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahre 2007 muss der Autohändler bei Verschleißerscheinung, die jünger als 6 Monate sind, nachweisen, dass diese beim Kauf noch nicht bestanden haben. Dies können Sie jedoch nur, wenn Sie von einem Unternehmer und nicht von einer Privatperson gekauft haben.
- Werfen Sie auch einen Blick in den Kaufvertrag. Sollten dort bestimmte Beschaffenheitsangaben gemacht worden sein, können Sie diese unter Umständen auch geltend machen.
Achten Sie deshalb am besten bereits beim Kauf des Wagens auf die Beschaffenheit der Bremsscheiben. Nur wenn Sie dem Händler nachweisen können, dass Sie am Verschleiß nicht Schuld sind, haben Sie auch einen Anspruch auf Garantie.
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