Unentgeltliche Freundschaftsdienste zählen nicht zur Schwarzarbeit
- Helfen Sie einem Freund in der Gastronomie und es ist weder eine Vergütung vereinbart, noch erfolgt abschließend eine nicht abgesprochene Zahlung, so handelt es sich um einen Freundschaftsdienst. Diese unbezahlten Dienste sind rein freundschaftlicher Natur.
- Bei diesen unbezahlten Gefälligkeitsleistungen handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Damit sind Tätigkeiten gemeint, die durchaus vergütet werden, aber nicht angemeldet sind. So bleiben die Schwarzarbeitsverhältnisse für den Staat verborgen. Es werden keine Sozialversicherungen gezahlt und keine Steuern abgeführt.
Bezahlte Leistungen auch in der Gastronomie anmelden!
- Helfen Sie einem Freund, der ein Restaurant, eine Bar oder ein Café betreibt, entgeltlich aus, so leisten Sie eine Arbeit, die angemeldet werden muss. Sobald Sie eine Zahlung erhalten, handelt es sich nicht mehr um einen bloßen Freundschaftsdienst.
- Jeder, der mitbekommt, dass Sie für einen Gastronom tätig werden, kann Ihre Tätigkeit als Schwarzarbeit melden. Der Gastronom muss dann ein Bußgeld bezahlen und kann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist es auch für Sie als Freund, der einspringt, wichtig, angemeldet zu sein. Sind Sie angemeldet, greift bei einem Unfall die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers ein. Leisten Sie Schwarzarbeit, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gastronom. Der Gastronom ist wegen der Verkehrssicherungspflicht schadenersatzpflichtig. Seine Versicherung wird die Regulierung jedoch ablehnen. Damit Sie nicht letztendlich selbst auf den Kosten sitzen bleiben, ist es wichtig, dass Ihre Tätigkeit angemeldet ist.
- Sie sollten keine Freundschaftsdienste erbringen, wenn Sie in Ihrem eigentlichen Beruf Urlaub haben. Der Erholungsurlaub dient Ihrer Erholung. Nutzen Sie ihn nicht zu diesem Zweck, kann das Ihrem Arbeitgeber ein Dorn im Auge sein.
- Schwarzarbeit ist auch in der Gastronomie weit verbreitet. Arbeitgeber können auf diesem Wege günstiger Arbeitnehmer beschäftigen und profitieren davon. Wer letztendlich nicht profitiert, ist der Arbeitnehmer. Er verzichtet auf den Arbeitgeberanteil an der Krankenkasse, der Krankenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Unfallversicherung.
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