Diese E-Autos werden gefördert
Subventionen sind dabei für E-Autos als Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeuge sowie auch für Leasingfahrzeuge vorgesehen. Bei Neufahrzeugen hängt die Höhe der Förderung vom Nettolistenpreis des Fahrzeuges als Basismodell ab. Das Gleiche gilt auch für Leasingfahrzeuge.
Hierbei erhalten aber nur Fahrzeuge mit einem Leasingvertrag von mehr als 24 Monaten die vollständige Förderung. Bei Leasingverträgen mit geringerer Laufzeit werden nur reduzierte Förderungen bewilligt. Bei Gebrauchtwagen ist ebenfalls eine Förderung möglich. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Fahrzeug nicht älter als ein Jahr ist und nicht bereits eine Förderung erhalten hat.
Förderung für Neuwagen
Seit Anfang 2023 werden nur noch vollständig elektrische Fahrzeuge, die mit einer Batterie oder Brennstoffzelle betrieben werden, gefördert. Sogenannte Plug-in-Hybride bekommen keine Förderung mehr.
Bei den rein elektrisch betriebenen Neuwagen beträgt die Förderung im Jahr 2023 dabei 4500 € für Neuwagen mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 €. Neuwagen mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 € werden mit 3000 € gefördert. Hierbei trägt der Hersteller die Hälfte der Förderung. Im Jahr 2024 werden nur noch E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 45.000 € gefördert.
Beim Leasing neuer oder junger Gebrauchter gibt es eine Förderung erst ab einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten.
Förderung für gebrauchte E-Autos
Auch gebrauchte E-Autos können gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Erstzulassung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, das Fahrzeug maximal 15.000 km Laufleistung aufweist und es bei einem Fahrzeughändler erworben wurde, der den Wagen auf eigene Rechnung verkauft. Natürlich darf das Fahrzeug auch noch keine Förderung erhalten haben.
Förderantrag ist erst nach der Zulassung möglich
Über die Höhe der Förderung entscheidet immer das Zulassungsdatum. Im Jahr 2023 können dabei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, Stiftungen, Vereine oder auch Körperschaften den Antrag auf Förderung nach der Zulassung stellen. Deshalb sind auch immer nur die Richtlinien für die Förderung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Zulassung gültig sind. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Kaufzeitpunkt sind nicht entscheidend.
Kommt es also zu Lieferschwierigkeiten und ändern sich die Richtlinien zwischendurch, kommen nur die Förderungen zum Zulassungszeitpunkt zum Tragen.
Voraussetzungen für einen erfolgreichen Förderantrag
Den Antrag auf eine Förderung kann nur der Halter des Fahrzeuges stellen. Auch muss der Herstelleranteil aus der Bestellung oder dem Vertrag klar hervorgehen. Der Förderantrag muss bis spätestens ein Jahr nach der Zulassung erfolgen, wobei es mindestens 12 Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben muss.
Beim Leasing gilt eine höhere Haltedauer von 24 Monaten bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten. Ab September 2023 können auch nur noch Privatpersoneneinen Förderantrag stellen.
So stellt man den Antrag auf Förderung eines E-Autos
Bevor man den Antrag auf Förderung stellen kann, muss das Fahrzeug gekauft oder geleast sein und zugelassen sein.
- Dann kann der Antrag online auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb eines Jahres gestellt werden.
- Auf der Internetseite erfahren Interessierte, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen. Diese können auch per E-Mail eingereicht werden.
- Persönliche Daten können dort direkt eingegeben werden. Bei bestimmten Personengruppen funktioniert auch das persönliche Nutzerkonto Bund.
- Im Internetportal müssen die Antragsteller dann Fahrzeugidentifikationsnummer angeben und einem Austausch der Daten zwischen Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) und der BAFA zustimmen.
- Zum Abschluss muss der Antragsteller dann noch erklären, dass alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden und dies unterschreiben. Im Anschluss erhält er dann eine Bestätigungsmail mit einem Link zu seinem Antrag.
Die Förderung für E-Autos ist recht einfach zu beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
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