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Ein Wasserschaden und seine Entschädigung - Wissenswertes zur Versicherungshaftung bei Wasserschäden

Holzböden können durch Wasser leiden.
Holzböden können durch Wasser leiden.
Ein Wasserschaden in einer Mietwohnung, verursacht etwa durch eine Waschmaschine, gehört zu den Klassikern denkbarer Schadensfälle. Für die Entschädigung können dabei unterschiedliche Versicherungen in Betracht kommen.

Bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, durch den das Eigentum Dritter und das eigene Eigentum des Verursachers beschädigt werden, können generell drei Versicherungen in Betracht kommen, die eine Entschädigung leisten: die Gebäudeversicherung des Vermieters, die Haftpflichtversicherung oder die Hausratversicherung des Mieters.

Entschädigung eines Wasserschadens durch die Gebäudeversicherung

  • Für Schäden, die am Gebäude oder dessen festem Zubehör - also beispielsweise auch einem Fußboden - entstehen, tritt die Gebäudeversicherung des Vermieters ein. Werden die Prämien für die Gebäudeversicherung auf die Betriebskosten umgelegt, profitiert davon im Schadensfall auch der Mieter: Da er die Prämien anteilig mitgezahlt hat, muss er den Schaden am Gebäude nicht selbst regulieren.
  • Hat der Mieter jedoch grob fahrlässig gehandelt, wird die Gebäudeversicherung des Vermieters ihn in der Regel in Regress nehmen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein solcher Regress in der Regel ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist dabei jedoch eine Frage der Einzelfallbetrachtung.
  • Grob fahrlässig handelt jemand, der jegliche Sorgfalt außer Acht lässt - dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn ein Mieter bei laufendem Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung die Wohnung für längere Zeit verlässt.

Private Haftpflichtversicherung des Mieters

  • Sind durch einen Wasserschaden auch Schäden am Eigentum eines anderen Mieters entstanden, so tritt dafür in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Verursachers ein, sofern er eine solche Versicherung abgeschlossen hat.
  • Gemäß § 103 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist der Versicherer bei vorsätzlichem oder widerrechtlichem Handeln des Versicherungsnehmers nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. In vielen Versicherungsverträgen findet sich jedoch auch eine Ausschlussklausel für grobe Fahrlässigkeit, die eine Entschädigung dann ausschließt.
  • Sind durch einen Wasserschaden auch Schäden am Eigentum des Verursachers entstanden, haftet dafür in der Regel die eigene Hausratsversicherung.

Eine Wasserschaden kann viel anrichten. Jeder Mieter sollte daher die notwendige Sorgfalt walten lassen.

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