Was Sie benötigen
- Ausnahmegenehmigung
Anmelden eines Feuerwerks
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist gesetzlich normiert - in dem Sprengstoffgesetz.
- Grundsätzlich dürfen Privatpersonen nur an Silvester Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen. Sie sollten beachten, dass Feuerwerkskörper der Klasse II Raketen, Knaller, Fontänen und Vulkane sind. Dies sind die gängigsten Silvesterfeuerwerkskörper. Grundsätzlich sind Feuerwerke, die von Privatpersonen betrieben werden, außerhalb von Silvester verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf öffentliche und private Feste und gilt auch auf privaten Grundstücken.
- Sie können eine Feuerwerkslizenz, d. h. eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn Sie außerhalb von Silvester Feuerwerkskörper Klasse II abbrennen wollen. Sie dürfen dies nicht tun ohne vorheriges Anmelden.
- Für Feuerwerkskörper Klasse I benötigen Sie hingegen keine Ausnahmegenehmigung. Sie dürfen sie immer abbrennen. Hierunter fallen alle kleinen Feuerwerke, beispielsweise Brummkreisel oder Feuerringe. Kinder dürfen ebenfalls Feuerwerke der Klasse I im Handel kaufen.
- Wenden Sie sich an das Ordnungsamt und beantragen Sie dort eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der Sprengstoffverordnung. Sie müssen Ihr Feuerwerk anmelden. Sie können mit dieser Ausnahmegenehmigung Sprengkörper der Klasse II abbrennen.
- Sie müssen für diese Ausnahmegenehmigung eine Gebühr in Höhe von zehn bis einhundert Euro bezahlen. Die Höhe dieser Gebühr ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich.
- Die Ausnahmegenehmigung berechtigt Sie zum Erwerb von Feuerwerkskörpern. Sie können nun in einem Internetshop oder bei einem Feuerwerksbetrieb die gewünschten Feuerwerke kaufen und dürfen ein Feuerwerk veranstalten.
Wissenswertes über das Feuerwerk
- Privatpersonen dürfen nur an Silvester ein Feuerwerk veranstalten, außer es gab ein vorzeitiges Anmelden. Veranstalten Sie darüber hinaus Feuerwerke, so müssen Sie diese anmelden.
- An Silvester dürfen Sie ab abends 18:00 bis ca. 1:00 nachts Feuerwerkskörper der Klasse II zünden. Oft dürfen Sie dies auch etwas länger als bis um 1:00 Uhr tun.
- Silvesterfeuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur volljährige Personen im Handel kaufen und anzünden. Minderjährige dürfen dagegen nur Feuerwerkskörper der Klasse I anzünden und niemals der Klasse II. Dies ist auch noch unter Aufsicht Erwachsener verboten.
Wenden Sie sich an das Ordnungsamt, wenn Sie außerhalb von Silvester ein Feuerwerk veranstalten wollen.
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