Die Bauvorschriften für Treppen sind in den Landesbauordnungen geregelt. Zusätzlich müssen Sie sich auch um die Einhaltung aller Vorschriften gemäß DIN 18065, der für den Treppenbau in Deutschland ausschlaggebenden Norm, bemühen. Die Vorschriften und Normen für Treppen sind sehr umfangreich.
Maße und Normen für die Treppenstufenhöhe
Für Treppen in Wohngebäuden gilt nach DIN 18065 eine minimale Stufenhöhe von 14 cm sowie eine maximale Stufenhöhe von 20 cm. Hierbei ist jedoch auch die geplante Nutzung der Räume ausschlaggebend. Die DIN Norm geht von „Aufenthaltsräumen“ im Sinne von Wohnräumen, die miteinander durch eine Treppe verbunden sind, aus. Für „Nicht-Aufenthaltsräume“, wie beispielsweise Keller oder Dachboden (sofern nicht als Aufenthaltsraum ausgebaut) gilt eine minimale Treppenstufenhöhe von 14 cm und eine maximale Höhe von 21 cm. Beachten Sie weitere Auflagen hinsichtlich der Treppenbreite, dem Treppenauftritt, Treppenpodesten, Geländern sowie der Treppendurchgangshöhe und -breite.
Begriff wie Treppensteigung und Steigungswinkel kurz erklärt
Die Treppenstufenhöhe oder die Treppensteigung wird durch einen Steigungswinkel einer Treppenstufe dargestellt. Die Steilheit einer Treppe wird mit der Winkelangabe ausgedrückt. Das Steigungsverhältnis hingegen zeigt das Verhältnis von Steigung und Auftritt und wird in Zentimeter oder mit einer Verhältniszahl angegeben. Eine allgemein geltende Sicherheitsformel setzt ein Steigungsverhältnis von 17 zu 29 als optimal voraus. Darüber hinaus ermöglichen Ihnen weitere Variationsmöglichkeiten bei Auftrittsbreiten und Schrittmaßen einen sicheren Treppenbau.
Die Berechnung des Schrittmaßes
Grundlage Ihrer Planung ist das Aufmaß. Sie entnehmen es entweder dem detaillierten Bauplan oder messen direkt vor Ort. So wissen Sie, wie viel Platz Ihre Treppe zur Verfügung hat, also wie hoch und wie breit die Treppe insgesamt sein muss. Nun entscheiden Sie über die Höhe und die Breite der Treppenstufen. Dafür ziehen Sie die Richtwerte aus der unten angefügten Tabelle heran und berechnen das Schrittmaß. Dies gilt als Grundmaß. Es liegt durchschnittlich bei 65 cm. Je nach Körpergröße gelten Steigungsverhältnisse zwischen 59 und 65 cm als sicher gemäß der Norm. Das Schrittmaß berechnen Sie mit der Formel s (Steigungshöhe in Zentimeter) + a (Auftrittbreite in cm) = 59 bis 65 cm. Die Auftrittbreite berechnet sich von Vorderkante zu Vorderkante der aufeinanderfolgenden beiden Treppenstufen in Lauflinie. Die Steigungshöhe misst von den Trittflächenvorderkanten zweier aufeinanderfolgenden Trittflächen der Stufen. Es geht um die Höhe einer Treppenstufe, in der Regel 14 bis 19 Zentimeter und um die Breite der Stufe. Die liegt meist zwischen 26 und 37 Zentimeter.
Wenn Sie Ihre Wohnung mit einer neuen Treppe ausstatten, dann schreibt die Norm für baurechtlich notwendige Treppen eine minimale nutzbare Laufbreite von 80 cm, eine Steigung s zwischen 140 und maximal 200 mm sowie einen Auftritt a zwischen 230 und maximal 370 mm vor. Alle weiteren Vorgaben finden Sie bei beispielsweise bei treppauf.de.
Treppenmaße gemäß DIN 18065
Gebäude im Allgemeinen | |||
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Treppenart | nutzbare Laufbreite | Steigung s | Auftritt a |
cm | mm | mm | |
min | min/max | min/max | |
Baurechtlich notwendige Treppe | 100 | 140/190 | 260/370 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe | 50 | 140/210 | 210/370 |
Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen | |||
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Treppenart | nutzbare Laufbreite | Steigung s | Auftritt a |
cm | mm | mm | |
min | min/max | min/max | |
Baurechtlich notwendige Treppe | 80 | 140/200 | 230/370 |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe | 50 | 140/210 | 210/370 |
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