Was Sie benötigen
- Satzung
- Ehrenordnung
Auf der Grundlage der Vereinsautonomie dürfen Vereine ihre Satzungen im Rahmen der Vorgaben des Vereinsrechts frei bestimmen. Verdiente Mitglieder werden gerne besonders geehrt. Auch ein Ehrenpräsident kann bestimmt werden. Wichtig ist, dafür nachvollziehbare Kriterien vorzuhalten, um von vornherein Unstimmigkeiten und sozialen Neid zu vermeiden.
Vereinsrecht stellt Beschlussfassung über eine Ehrenordnung frei
- Das Vereinsrecht lässt den Vereinen weitgehend die Freiheit, wie sie intern den Vereinsbetrieb gestalten. Um Willkür auszuschließen und die Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten, müssen sich eingetragene Vereine eine Satzung geben. Die Satzung regelt die Details, nach denen der Verein sich organisiert.
- Im Idealfall enthält die Satzung eine Bestimmung, nach der der Mitgliederkreis des Vereins auch Ehrenmitglieder bestimmen kann. Um die Satzung nicht aufzublähen, kann wegen der Details auf eine gesondert zu beschließende Ehrenordnung verwiesen werden. Die Beschlussfassung über die Ehrenordnung kann dem Vorstand, besser aber der Mitgliederversammlung übertragen werden.
- Enthält die Satzung keine Bestimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, riskiert der Vorstand den Vorwurf der Willkürlichkeit, wenn er einzelne Personen ehrt. Vorher sollte also auf jeden Fall eine Satzungsbestimmung beschlossen werden.
- Je nachdem, wen die Satzung bestimmt, entscheiden Vorstand oder Mitgliederversammlung (am besten nach der Vorgabe einer Ehrenordnung), welche Person als Ehrenmitglied oder, wenn dies vorgesehen ist, als Ehrenpräsident bestimmt wird.
Kriterien für die Wahl eines Ehrenpräsidenten
- So kann beispielsweise bestimmt werden, dass der Inhaber eines Vereinsamtes (so auch der Präsident oder Vereinsvorsitzende) aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit für diese Position nach dem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für seine besondere Pflichterfüllung die Auszeichnung als Ehrenamt (Ehrenpräsident) verliehen wird.
- Meist wird bestimmt, dass die Verleihung des Ehrenamtes das Mitglied berechtigt, weiterhin als Ehrenpräsident beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Ein Ehrenpräsident kann ab der Ernennung von der Beitragszahlung befreit werden, ansonsten aber ausdrücklich alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung behalten.
- Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten sollte durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde sichtbar dokumentiert werden.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?