Wann das Arbeitsamt am Zug ist
Das Wohngeldgesetz regelt im Detail, wer wann und in welchem Umfang das Recht auf Wohngeld besitzt. Das Wohngeld stellt hierbei kein Almosen des Staates dar, es besteht - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - sogar ein Rechtsanspruch darauf:
- Jeder, der in einer Mietwohnung lebt und Probleme hat, die Miete zu bezahlen, hat das Recht auf Wohngeld. Dies dient der Sicherung der Mietwohnung, denn bei Nichtbezahlung der Miete könnte der Mietvertrag gekündigt werden.
- Auch diejenigen, die ein Eigenheim bewohnen und Probleme haben, die laufenden Kosten zu bezahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen.
- Um Wohngeld beantragen zu können, muss ein Einkommen vorhanden sein. Dieses darf aber nicht so hoch sein, dass die Miete gezahlt werden kann, denn dann wird selbstverständlich kein Wohngeld genehmigt.
- Das Wohngeld wird normalerweise bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung gestellt. Das Arbeitsamt ist nur dann zuständig, wenn die beantragende Person kein eigenes Einkommen, sondern die sogenannten Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II bezieht.
Das Wohngeld beantragen
Beim Beantragen des Wohngeldes müssen zwei Situationen unterschieden werden:
- Alle Personen, die ein eigenes Einkommen beziehen, müssen den Antrag auf Wohngeld bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung stellen.
- Alle anderen, die zum Beispiel Arbeitslosengeld erhalten, müssen das Wohngeld beim Arbeitsamt beantragen. Denn die Transferleistungen müssen so ausgelegt sein, dass hiermit die Miete weiter gezahlt werden kann.
- Um zusätzlich zum Arbeitslosengeld Wohngeld zu erhalten, sollte der Antragsteller persönlich mit seinem Sachbearbeiter vom Arbeitsamt sprechen. Zu diesem persönlichen Termin sollte der Mietvertrag plus eine persönliche Kostenaufstellung mitgebracht werden. Auf diese Art und Weise lässt sich das Wohngeld am einfachsten beantragen.
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