Sehr einfach geht in der Regel der Kauf eines Autos im Autohaus. Der Verkauf könnte es auch sein, wenn Sie es für eine Neuanschaffung in Zahlung geben. Das Verkaufen als Privatverkäufer kann unter Umständen einigen Ärger einbringen, wenn man einige Formalitäten nicht beachtet. Das gilt auch für den Verkauf ins Ausland.
Augen auf beim Verkaufen Ihres Fahrzeuges
Nach dem Verkauf Ihres Fahrzeuges kann es dann zu Problemen kommen, wenn der Autokäufer seinen gesetzlichen und den im Vertrag aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt.
- Das betrifft insbesondere das Fahrzeug ab- oder ummelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Auto an einen Deutschen oder einen Interessenten verkaufen, der das Fahrzeug ins Ausland mitnehmen will.
- Besitzen Sie noch den alten Fahrzeugschein, können Sie die Pflichten und mögliche Konsequenzen klein gedruckt auf der Rückseite lesen. Die vorgeschriebenen Formalitäten für einen Fahrzeugverkauf gibt es als Hinweise leider seit Oktober 2005 nicht mehr.
- Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I fehlt es dafür an Platz. Damit sich die Mitarbeiter der Zulassungsstelle nicht mit unerfreulichen Vorgängen wegen Fehler beim Autoverkauf beschäftigen, sollten Sie nicht leichtfertig vorgehen.
- Sie sollten sich nicht auf der sicheren Seite wähnen. Die Verpflichtung des Käufers im Kaufvertrag, das Fahrzeug zügig um- oder abzumelden, hat nur geringen Wert. Wertvoll wird diese Verpflichtung erst dann, wenn Sie sich zusätzlich die Übergabe der Fahrzeugpapiere/Zulassungsbescheinigung Teil I/II vom Käufer bestätigen lassen.
- Meldet der Käufer das Fahrzeug nicht um, verlangt das Finanzamt von Ihnen unter Umständen weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer. Bei alten Fahrzeugen ohne Katalysator kann das nachträglich sehr teuer werden.
Ratschläge - nicht nur, wenn das Auto ins Ausland geht
- Melden Sie Ihr Auto vor der Übergabe schon ab. Bei einem kurzfristigen Verkauf und wenn das Fahrzeug ins Ausland geht, montieren Sie die Kennzeichen ab. Sollte das momentan unmöglich sein, legen Sie Übergabemodalitäten fest, die Ihnen die Sicherheit bringen, dass Ihre Eigenschaft als Fahrzeughalter kurzfristig beendet wird.
- Gemäß § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind der Zulassungsstelle nach der Veräußerung unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbes mitzuteilen. Prüfen Sie die Angaben in den Personaldokumenten sehr genau. Eine Anschrift sollte immer deutlich erkennbar sein.
- Beifügen müssen Sie außerdem die Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere. Benachrichtigen Sie unverzüglich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung über die Veräußerung mit den persönlichen Angaben zum Käufer.
Das Verkaufen von Fahrzeugen innerhalb der EU ist bis auf die wichtigen Formalitäten völlig problemlos. Mit dem Zoll haben Sie erst zu tun, wenn Sie in Drittstaaten exportieren. Das alles können Sie speziellen Dienstleistern übertragen. Die melden Fahrzeuge vorher ab und erledigen die Überführung dann mit Händlerkennzeichen.
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