Wann Sie ein Ausbildungsjahr wiederholen können
Beachten Sie, dass es möglich ist, ein Ausbildungsjahr zu wiederholen und damit die Gesamtausbildungszeit zu verlängern. Dies geht allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 8 Berufsausbildungsgesetz (kurz: BBiG).
- Nach § 8 Absatz 2 BBiG kann die Ausbildung nur dann verlängert werden, wenn das erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Das ist nur in wenigen Fällen erfüllt.
- Es kommt überhaupt nur dann infrage, wenn Sie entweder über längere Zeit krank waren, ein langes Auslandspraktikum eingelegt haben, unter einer Behinderung leiden oder die Berufsausbildung aus Gründen, die im Betrieb liegen, über längere Zeit ausgefallen sind.
- Die Verlängerung ist nur in einem der genannten Ausnahmefälle nach der vorgegebenen Vorgehensweise möglich. Auch wenn einer oder mehrere der genannten Ausnahmefälle vorliegen, heißt das nicht, dass der gewünschten Verlängerung entsprochen wird.
Diese Vorgehensweise ist bei bestehenden Voraussetzungen ratsam
- Möchten Sie ein Ausbildungsjahr wiederholen, so müssen Sie eine ganz bestimmte Vorgehensweise einhalten. Sie müssen die Verlängerung bei der Kammer beantragen. Es findet dann eine Einzelfallprüfung statt, in der Sie gehört werden. Es kann durchaus sein, dass man Sie nach Ihren Beweggründen befragt.
- In der Prüfung der Kammer wird eingeschätzt, ob es sich um einen begründeten Ausnahmefall handelt. Sie können dabei keinesfalls die gesamte Ausbildungszeit wiederholen, sondern lediglich ein Jahr, sollte Ihrem Antrag entsprochen werden.
- Die Kammer muss in der Prüfung mehrere Aspekte berücksichtigen. Sie wird Ihre Leistungsfähigkeit und die Leistungswilligkeit beurteilen.
- Sie erhalten daraufhin einen Bescheid. In diesem Bescheid wird der Antrag entweder abgelehnt oder angenommen. Bei einer Ablehnung endet die Ausbildung so, wie es zeitlich vorgesehen war. Wird der Antrag bewilligt, werden der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule darüber informiert, dass Ihre Ausbildung ein Jahr länger geht.
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