Voraussetzungen für Pflegegeld
Das Pflegegeld wird von der jeweiligen Krankenkasse der zu betreuenden Person aus den in der Vergangenheit bezahlten Pflegegeldleistungen bezahlt. Das Pflegegeld erhält die zu pflegende Person auf das angegebene Konto überwiesen. In der Regel gibt diese Person dieses teilweise oder in der ganzen Summe weiter an die Menschen, die sie mit der Pflege beauftragt hat. Das gilt für Familienangehörige oder einen Pflegedienst.
Um einen Anspruch auf Pflegegeld zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person geltend zu machen, benötigen Sie zunächst den Nachweis einer Pflegestufe, die die komplette oder teilweise Betreuung notwendig macht.
Ab Pflegestufe 2 haben Sie Anspruch auf Pflegegeld, das Sie von den privaten oder gesetzlichen Pflegekassen erhalten. Hierzu muss der zu Pflegende einige Bedingungen erfüllen.
- Eine abgeschlossene Pflichtversicherung in Deutschland ist notwendig.
- Der Pflegegrad beträgt mindestens 2.
- Die häusliche Pflege ist entweder an Angehörige oder fremde Pflegepersonen vergeben.
- Pflichtberatung mit Besuch im Haushalt, bei Pflegegrad 2 und 3, einmal im Halbjahr.
- Pflichtberatung mit Besuch im Haushalt, bei Pflegegrad 4 und 5, einmal im Vierteljahr.
Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige
Die Höhe des Auszahlungsbetrages richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Die Kostenübernahme für die Betreuung kann nur die zu pflegende Person oder ihr bevollmächtigter Betreuer beantragen.
Das Geld beantragen
Den Antrag auf Pflegegeld können Sie oder die bevollmächtigte Person, formlos stellen, es genügt ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf an die jeweilige Krankenkasse der zu pflegenden Person. Sie erhalten dann die Formulare, die Sie für die Antragstellung benötigen. Hier können Sie auch angeben, ob Sie Geld- und Sachleistungen erhalten möchten oder nur Geldwerte. Bei der Barmer beispielsweise können Sie den Antrag auch online ausfüllen und einreichen. Beim Ausfüllen ist häufig der behandelnde Hausarzt behilflich oder ein Mitarbeiter der jeweiligen Versicherung. Hier erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie vom Arzt hinzufügen müssen. Je nach Pflegestufe kann das sehr unterschiedlich sein.
Welche Ansprüche stehen einem zu?
- Pflegestufe 1: Kein Anspruch
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Pflegestufe 2: 332 Euro pro Monat
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Pflegestufe 3: 573 Euro pro Monat
- Pflegestufe 4: 765 Euro pro Monat
- Pflegestufe 5: 947 Euro pro Monat
Das Pflegegeld wird ab erfolgreicher Beantragung auf das Konto der zu pflegenden Person überwiesen. Dies erfolgt ohne zeitliche Begrenzung, aber im Rahmen der jeweiligen Bedarfsprüfungen.
Über die Verwendung des Pflegegeldes und der Sachleitungen entscheidet dann die zu pflegende Person, beziehungsweise (sofern nötig) deren rechtlicher Betreuer.
Wenn Sie als Angehöriger von der zu pflegenden Person einen monatlichen Betrag, bis maximal zur Höhe entsprechend der Pflegestufe bekommen, gilt das nicht als Einkommen, es wird nicht versteuert, wird nicht als Hinzuverdienst gerechnet und erhöht auch nicht Ihre Rentenansprüche. Das Geld bekommt die betreuende Person von der zu pflegenden Person als Aufwandsentschädigung.
Sollte es sich um eine mit der Pflege beauftragte Person handeln, die nicht in verwandtschaftlichem Verhältnis steht, gilt das übereignete Geld als Verdienst, da keine „sittliche Pflicht“ erfüllt wird. Hier geht es nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um die Bezahlung der Arbeit im Pflegebereich.
Beachten Sie die Fristen zur Einreichung des Antrages, denn die erste Auszahlung erfolgt frühestens im Folgemonat. Zudem erfolgt diese Auszahlung in der Regel nur teilweise, wenn der Antrag nicht genau am Ersten des Monats gestellt wurde. Hier erfolgt eine anteilige Auszahlung auf 30 Tage des Monats gerechnet.
Als letzten Tipp kann ich Ihnen mitgeben: Stellen Sie den Antrag möglichst früh, denn rückwirkend bekommen Sie kein Geld. Besprechen Sie sich frühzeitig mit Ihren Angehörigen und Ihrem Arzt, denn Sie benötigen diesen zur genauen Beurteilung des Pflegegrades.
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