Das Auge des Gesetzes sieht alles! Wildes Bauen ist verboten. Dies hat gute Gründe. Wenn Sie hätten sichergehen wollen, hätten Sie vor Baubeginn eine Bauvoranfrage bei Ihrer Stadtverwaltung einreichen sollen. Da Sie dies offensichtlich nicht getan haben, haben Sie von der Stadtverwaltung eine Abrissverfügung erhalten und werden aufgefordert, Ihr ungenehmigtes Bauobjekt abzureißen. Jetzt ist guter Rat teuer.
Abrissverfügung mit Widerspruch aufhalten
- Die Abrissverfügung wurde Ihnen in einem amtlichen Schreiben formal zugestellt. Sie ist in der Regel mit der sofortigen Vollziehung verbunden. Eigentlich müssten Sie sofort das Bauwerk abreißen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Außerdem ist die Abrissverfügung mit einer Bußgeldandrohung verbunden, falls Sie der Aufforderung nicht binnen einer bestimmten Frist nachkommen.
- Bei der Abrissverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Lesen Sie den Bescheid genau durch. Am Schluss finden Sie eine Belehrung über Ihre Rechte.
- Danach können Sie gegen die Abrissverfügung zunächst Widerspruch einlegen. Beachten Sie die damit verbundene Frist von in der Regel einem Monat seit Zugang der Abrissverfügung. Je früher Sie widersprechen, umso schneller können Sie eine sachgerechte Entscheidung herbeiführen und vor allem das Damoklesschwert des sofortigen Vollzugs entschärfen.
- Soweit die Abrissverfügung mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbunden ist, beantragen Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs.
- Sie müssen ihren Widerspruch begründen.
Widerspruchsbescheid mit Anfechtungsklage bekämpfen
- Von der Baubehörde erhalten Sie in der Folge einen Widerspruchsbescheid. Entweder wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, dann ist die Sache für Sie erledigt. Oder Ihr Widerspruch wird abgewiesen, dann müssen Sie beim Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage einreichen. Diese ist gebührenpflichtig. Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie dort nicht zurechtkommen.
- Zur Begründung Ihres Widerspruchs können Sie anführen, dass Sie durch eine nachträgliche Genehmigungserteilung einen rechtmäßigen Zustand herstellen könnten. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Bauvorhaben ohnehin genehmigungsfähig ist oder beispielsweise durch eine Abschrägung des Dachstandes genehmigungsfähig gemacht werden kann.
- Beachten Sie, dass Ihr Bauobjekt Bestandsschutz genießt, wenn es früher baurechtlich ordnungsgemäß errichtet wurde.
- Weisen Sie die Baubehörde darauf hin, dass die Abrissverfügung möglicherweise unverhältnismäßig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn das öffentliche Interesse an einem Abriss gering ist und Sie beispielsweise eine Außengrenze um nur wenige Zentimeter überbaut haben.
Gartenhaus ist nur bedingt genehmigungsfrei
- Haben Sie ein Gartenhaus errichtet, dürfen Sie den Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück in der Regel dann unterschreiten, wenn es sich ausschließlich um ein Gartengerätehaus handelt und dessen Grundfläche nicht größer als 7,5 m² ist.
- Allerdings müssen Sie wissen, dass die Baubehörde auch kostenintensive Bauvorhaben abreißen lassen kann, wenn Sie ohne Weiteres hätten wissen müssen, dass dieses Bauvorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Auch müssen Sie wissen, dass Sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben. Wenn auch andere Personen baurechtswidrig gebaut haben, darf die Baubehörde Ihnen trotzdem eine Abrissverfügung zu stellen, wenn sie dies im öffentlichen Interesse begründen kann.
- Hilfreich ist immer, wenn Sie das persönliche Gespräch mit der Baubehörde suchen und dort erörtern, welche Abhilfemöglichkeiten es außer einer Abrissverfügung noch geben könnte. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten und vertreten.
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