Wenn es um das Abrechnen der Löhne von Aushilfen geht, muss man unterscheiden. Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte (Minijob) oder um eine kurzfristige Beschäftigung? Für die jeweiligen Beschäftigungen haben die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Gültigkeit. Das betrifft unter anderem die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und zum Urlaub, beim Mini-Job zusätzlich zum Kündigungsschutz.
Unterschiedliche Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Mini-Job und einem Aushilfsjob. Ein Minijob gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird.
- Andere Beschäftigte gehen einer eher kurzfristigen Beschäftigung nach. Sie werden oft als Aushilfen oder als Urlaubsvertretung bezeichnet.
- Aushilfstätigkeiten, die in den Bereich kurzfristiger Beschäftigung fallen, sind aufgrund bestimmter Umstände oder Gegebenheiten zeitlich auf zwei Monate pro Jahr oder 50 Arbeitstage begrenzt. Hier spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle, was die Abrechnung durch den Arbeitgeber vereinfacht.
- Wird ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro verdient, darf es sich nicht um eine berufsmäßige Ausübung handeln. Denn dann entsteht Versicherungspflicht. Es liegt zudem keine geringfügige Beschäftigung vor. Ein Arbeitgeber muss keine steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten beachten.
Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bei Minijob und Aushilfen
Wenn Aushilfen mehr als 450 Euro verdienen, hat das Folgen. Kommt es regelmäßig zu einer Überschreitung der vorgenannten Arbeitsentgeltgrenze, so wird das Arbeitsentgelt vom Tag des Überschreitens versicherungspflichtig. Für die davor liegende Zeit ändert sich nichts an der Versicherungsfreiheit.
- Angenommen, eine Aushilfe ist in einer Pflegeeinrichtung tätig. Sie erhält laut Abrechnung ein monatliches Entgelt von 450 Euro. Gemäß einer am 01.11. 2014 in Kraft getretenen Vereinbarung erhöht sich das Entgelt auf 500 Euro. Die Versicherungsfreiheit endet am 30.10.2014, denn ab diesem Zeitpunkt überschreitet das Entgelt den Grenzwert von 450 Euro.
- In diesem Falle ist nicht von einem nur gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze auszugehen, was keine Versicherungspflicht nach sich ziehen würde. Als gelegentlich sieht der Gesetzgeber eine Überschreitung von bis zu zwei Monaten im Jahr an.
- Dazu folgendes Beispiel: Eine seit 01.03.2014 arbeitende Verkaufshilfe verdient ein monatliches Entgelt von 420 Euro. In der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2014 erhöht sich ihr Arbeitsentgelt aufgrund einer nicht vorhersehbaren Krankheitsvertretung einer Vollzeitkraft auf monatlich 2.000 Euro.
- In diesem Fall entsteht nicht zwangsläufig Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit besteht weiterhin für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2014, da ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze anzunehmen ist.
- Die Be- und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die berechneten Pauschalen werden an die Minijob-Zentrale abgeführt. Die Pauschalabgaben auf Basis 450 Euro Entgelt machen etwa 30 Prozent aus. Im Einzelnen sind das Rentenversicherung 15 Prozent, Krankenversicherung 13 Prozent, Lohnsteuer 2 Prozent plus geringfügige Umlagen von weniger als 1 Prozent.
Wenn Sie einen Minijob ausüben, zahlen Sie einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Möchten Sie das nicht, müssen Sie sich gesondert von dieser Pflicht befreien lassen.
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