Für den Arbeitnehmer bedeutet der Verlust des Arbeitsplatzes meist einen erheblichen Einschnitt, und zwar nicht nur finanzieller Natur. Die sozialen Folgen können allerdings nur schwer per Gesetz gemildert werden, lediglich für die finanziellen Folgen sieht das Kündigungsschutzgesetz daher mit dem Anspruch auf Abfindung einen gewissen Ausgleich vor.
Eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung berechnen
- Gem. § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt.
- Voraussetzung ist weiterhin, dass der Arbeitgeber in der Kündigung erklärt, dass die Kündigung auf dringende Betriebsgründe zurückgeht und der Arbeitnehmer die Abfindung bekommt, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
- In diesem Fall beträgt die Abfindung für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, einen halben Monatsverdienst, s. § 1a Abs. 2 KSchG. Ein Zeitraum von über sechs Monaten ist dabei auf ein ganzes Jahr aufzurunden. Hat das Arbeitsverhältnis beispielsweise 3 Jahre und acht Monate bestanden, ist beim Berechnen der Abfindung von vier Jahren auszugehen.
- Im Hinblick auf den Monatsverdienst ist das maßgeblich, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet, s. § 1a Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG. Hierbei zählen nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen, also beispielsweise der Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde.
Ausgleichsanspruch bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Auch wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat und diese erfolgreich ist, d. h. das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, kann es für den Arbeitnehmer unzumutbar sein, bei seinem Arbeitgeber zu bleiben. Er kann dann gem. § 9 Abs. 1 KSchG beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.
- § 10 KSchG gibt dabei vor, in welcher Höhe die Abfindung zu berechnen ist. Gem. § 10 Abs. 1 KSchG beträgt sie grundsätzlich bis zu zwölf Monatsverdienste, gem. § 10 Abs. 2 KSchG ist bei einem entsprechend hohen Lebensalter und langer Betriebszugehörigkeit jedoch ein höherer Betrag anzusetzen.
- Bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens fünfzehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses sind es beispielsweise bis zu fünfzehn Monatsverdienste.
- Natürlich kann eine Abfindung im Einzelfall zwischen den Parteien auch höher ausgehandelt werden.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, entsteht unter Umständen ein Anspruch auf eine Abfindung. Bei langer Betriebszugehörigkeit fällt dieser in der Regel höher aus als bei nur kurzer Beschäftigungsdauer.
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